Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung soll geändert werden
Mit der Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung solle die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die noch unter Zustimmungsvorbehalt des Bundesrats stehe und am 01.01.2018 in Kraft treten solle, geändert werden. Der Entwurf enthält laut BRAK im Wesentlichen nur zwei Vorschriften.
BRAK fordert ausreichend Zeit für Umsetzung neuer technischer Anforderungen
Wie die BRAK mitteilt, sieht § 10 Nr. 1 bis 4 ERVV-E Änderungen an den in § 2 Abs. 3 ERVV enthaltenen Vorgaben in Bezug auf den im elektronischen Rechtsverkehr zu verwendenden strukturierten Datensatz (Teil des sogenannten XJustiz-Datensatzes) vor. Sie fordert, dass alle Betreiber der Infrastruktur des Elektronischen Rechtsverkehrs ausreichend Zeit für die technische Abstimmung des Datensatzes und die Umsetzung (insbesondere im beA) erhalten. Bei der Veröffentlichung und der Geltungsdauer der technischen Anforderungen müsse auf die Releasezyklen aller Beteiligten Rücksicht genommen werden.
BRAK begrüßt Ausnahme nicht formbedürftiger elektronischer Dokumente vom Erfordernis "sicherer Übermittlungswege"
§ 11 ERVV treffe Regelungen für die Einreichung sonstiger, also nicht formbedürftiger elektronischer Dokumente, so die BRAK weiter. Eine Beschränkung auf die in § 31a Abs. 4 StPO genannten Kommunikationswege wäre unangemessen, da durch die "sicheren Übermittlungswege" ein Ersatz der Schriftform erreicht werden soll, der bei nicht formbedürftigen elektronischen Dokumenten nicht erforderlich ist. Nach Ansicht der BRAK hat der Verordnungsentwurf daher mit der in § 11 ERVV-E vorgesehenen Regelung den richtigen Weg eingeschlagen. Eine Schriftform sei bei diesen Dokumenten nicht vorgesehen, daher werde richtigerweise die Anwendung der in § 2 ERVV definierten Anforderungen an elektronische Dokumente, die die Schriftform ersetzen sollen, ausgeschlossen. Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sei es, wie die Begründung zutreffend ausführe, selbst überlassen, welche zusätzlichen Kommunikationswege über die in § 32a Abs. 4 StPO genannten "sicheren Übermittlungswege" hinaus sie eröffnen.
Verordnung für Kommunikation zwischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden noch zu erlassen
Die BRAK weist darauf hin, dass mit dieser Rechtsverordnung nicht die Kommunikation zwischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden geregelt werde. Die entsprechende Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 3 StPO, die insbesondere eine verschlüsselte Kommunikation vorsehen sollte, sei noch zu erlassen.