Generalstaatsanwalt bejaht Voraussetzungen für Auslieferungshaft
Nach intensiver Prüfung des Europäischen Haftbefehls des Tribunal Supremo in Madrid vom 23.03.2018 ist der Generalstaatsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, “dass ein zulässiges Auslieferungsersuchen vorliegt, mit einer Durchführung des ordnungsgemäßen Auslieferungsverfahrens zu rechnen ist und der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt“. Mit dem Europäischen Haftbefehl wollen die spanischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten wegen der Straftatbestände der Rebellion und der Veruntreuung öffentlicher Gelder erreichen.
Vorwurf der Rebellion nach spanischem Recht in Deutschland vergleichbar mit Hochverrat
Der Vorwurf der Rebellion beinhalte im Kern den Vorwurf der Durchführung eines verfassungswidrigen Referendums trotz zu erwartender gewaltsamer Ausschreitungen, teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit. Dies finde eine vergleichbare Entsprechung im Deutschen Strafrecht in den §§ 81, 82 StGB (Hochverrat). Eine wortgleiche Übereinstimmung der deutschen und spanischen Vorschriften sei insoweit gesetzlich nicht gefordert.
OLG muss spanische Begründung für mögliche Auslieferung prüfen
Nach dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf einen Auslieferungshaftbefehl ist jetzt das Oberlandesgericht in Schleswig am Zug: Es muss zunächst prüfen, ob Puigdemont in Auslieferungshaft genommen wird. Das Gericht zieht dazu die Unterlagen aus Spanien heran, aus denen sich der Grund für die Auslieferung ergeben muss. In einem weiteren Schritt wird dann auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft geprüft, ob eine Übergabe von Puigdemont an die spanischen Behörden rechtlich zulässig ist. Sollte dies nach Ansicht des Gerichts der Fall sein, befindet abschließend die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig über deren Durchführung. Puigdemont könnte gegen die Entscheidung aber noch Verfassungsbeschwerde einlegen.
Anwälte gehen gegen beantragten Auslieferungshaftbefehl vor
Außerdem hat er über seine deutschen Anwälte juristische Schritte gegen den beantragten Auslieferungshaftbefehl eingeleitet. "Anträge auf Zurückweisung haben die Strafverteidiger bereits gestellt", teilte der Rechtsanwalt Till Dunckel am 03.04.2018 in Hamburg mit. "Carles Puigdemont und seine Strafverteidiger vertrauen auf eine unabhängige und sachgerechte Prüfung durch das Oberlandesgericht Schleswig, dem sie ihre weiteren Einwände gegen die Auslieferung im Detail vortragen werden." Puigdemonts spanischer Anwalt ist weiterhin davon überzeugt, dass die Justiz in Deutschland die Übergabe des 55-Jährigen an Spanien ablehnen wird. Die Beantragung eines Auslieferungshaftbefehls sei zu erwarten gewesen, sagte Jaume Alonso-Cuevillas dem Radiosender RAC1. Er erwarte aber eine Zurückweisung des Antrags. Der Anwalt betonte, es handele sich hier "aufgrund der politischen Dimension und der Verletzung der Grundrechte in dessen Heimatland um einen außerordentlichen Fall". "Puigdemont ist sich darüber im Klaren, dass er ein politischer Gefangener ist und dass der spanische Staat alles versuchen wird, um ihm für alles zahlen zu lassen. Er ist darauf vorbereitet", fügte er an.
Puigdemont wehrt sich vor oberstem spanischen Gericht gegen Vorwurf der Rebellion
Der Politiker war auf der Rückfahrt von einer Skandinavienreise nach Belgien am 25.03.2018 auf der Autobahn A7 in Schleswig-Holstein festgenommen worden. Gegen ihn liegt ein europäischer Haftbefehl vor. Nach Belgien hatte sich Puigdemont im vergangenen Herbst im Zuge des verbotenen Unabhängigkeitsreferendums in Katalonien ins Exil geflüchtet. Das Amtsgericht Neumünster entschied am 26.03.2018, dass Puigdemont weiter im Gewahrsam bleibt. Puigdemont hat vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens Widerspruch gegen den Vorwurf der Rebellion eingelegt. Darüber hinaus forderte er das Gericht auf, Anschuldigungen zurückzuweisen, er habe öffentliche Mittel veruntreut, wie aus einem am Montag von spanischen Medien zitierten 85-seitigen Einspruch hervorgeht. Am 01.10., dem Tag des katalanischen Unabhängigkeitsreferendums, habe es keinerlei Gewalt gegeben - dies sei aber die Voraussetzung für den Vorwurf der Rebellion, hieß es in dem Widerspruch weiter.