Generali Leben-Verkauf: BaFin betont strenge Anforderungen an Unternehmensverkauf

Die Generali Deutschland AG will die Mehrheitsanteile an ihrer Tochter, der Generali Lebensversicherung AG, an den Bestandsmanager Viridium verkaufen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die den Verkauf prüfen muss, unterstreicht in einer Pressemitteilung vom 05.07.2018, dass an den Verkauf eines Versicherungsunternehmens strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft seien. Durch einen Verkauf dürfe kein Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden.

Prüfaspekte im Inhaberkontrollverfahren

Die BaFin erläutert, dass vor dem Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen ein Inhaberkontrollverfahren durchgeführt werde. In diesem Verfahren prüfe die BaFin unter anderem die Zuverlässigkeit des Erwerbers, sein Geschäftsmodell und seine Strukturen. Der Erwerber müsse insbesondere über ein effektives Risikomanagement verfügen und umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. Außerdem müsse der Erwerber in der Lage sein, den übernommenen Bestand angemessen zu verwalten. Darüber hinaus prüfe die BaFin die Bonität des Erwerbers und dessen Fähigkeit, den Versicherer ausreichend zu kapitalisieren.

Abhängig von aufnehmender Gruppe Absicherungsmaßnahmen erforderlich

Allerdings hänge das Niveau der Kundensicherheit nicht nur von der finanziellen Ausstattung des einzelnen Unternehmens ab, sondern auch von der Fähigkeit der Gruppe, ein in Not geratenes Unternehmen zu stützen. Sei durch die aufnehmende Gruppe weniger Sicherheit zu befürchten, verlange die BaFin Absicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Garantie einer bestimmten Kapitalausstattung durch den Erwerber oder eine vertragliche Deckelung der Verwaltungskosten). Zudem müsse gewährleistet sein, dass die aufnehmende Gruppe die Vorschriften zur Kapitalausstattung auf Gruppenebene einhält.

Volle BaFin-Aufsicht auch nach Verkauf

Die BaFin weist weiter darauf hin, dass das betroffene Versicherungsunternehmen auch nach einem Verkauf ihrer vollständigen Aufsicht unterliege. Vertragliche Garantien blieben unverändert bestehen. Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung seien weiterhin die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die sich unter anderem aus der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) ergäben. Die BaFin habe darüber hinaus umfassende Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung und zur Reaktion auf Missstände.

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2018.

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