Genehmigung zum Abschuss von Wölfen teilweise rechtswidrig

Eine vom Land­kreis Uel­zen er­teil­te Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zur Tö­tung von Wöl­fen ist teil­wei­se rechts­wid­rig. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lü­ne­burg mit Beschlüssen vom 26.06.2020 in zwei Eilverfahren ent­schie­den. Es entsprach damit den Be­schwer­den zwei­er staat­lich an­er­kann­ter Na­tur­schutz­ver­ei­ni­gun­gen in­so­weit, als der Land­kreis auch nicht kon­kret als scha­dens­ver­ur­sa­chen­d iden­ti­fi­zier­te Wölfe zum Ab­schuss frei ge­ge­ben hatte. 

Ausnahmegenehmigung für Abschuss zweier "Problemwölfe" und weitere Wölfe erteilt

Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Mit Bescheid vom 04.04.2020 erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete Tötung der zwei genannten Wölfe. Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen.

VG lehnte Eilanträge ab

Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die dagegen gerichteten Eilanträge der Naturschutzvereinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle.

OVG: Naturschutzvereinigungen antragsbefugt

Das OVG hat die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Naturschutzvereinigungen zum Teil stattgegeben. Entgegen der vom VG vertretenen Ansicht fehle den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als weiter Auffangtatbestand zu verstehen sei.

Genehmigung zur Tötung der auffällig gewordenen Wölfe rechtens

In der Sache hat das OVG ausgeführt, die Genehmigung zur Tötung der beiden genannten Wölfe bei summarischer Prüfung sei rechtmäßig. Die vom Landkreis Uelzen getroffene Prognose, dass die Tötung der beiden Wölfe zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer erforderlich sei, sei gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wölfe weiterhin in mit zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen gesicherte Schafsherden eindringen und diese Jagdtechnik möglicherweise auch an andere Wölfe weitergeben würden. Dadurch sei das Risiko eines erheblichen Eigentumsschadens für den betroffenen Schäfer begründet. Zumutbare Alternativen zur Tötung der beiden Wölfe bestünden nicht.

Ohne Identifizierung als "Problemwolf" enger zeitlicher Zusammenhang mit Rissereignis erforderlich

Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube eine Tötung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadensverursachendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen. Der Landkreis habe aber in dem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 57/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2020.