Gemeinnützige Firma kann mit "gUG" eingetragen werden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" im Handelsregister eintragungsfähig ist. Die Abkürzung "gUG" steht dabei für "gemeinnützige Unternehmergesellschaft". Das Gericht sah keine Gefahr der Irreführung des Publikums durch den "g"-Zusatz.

Eintragungsantrag unzulässig

Die Unternehmergesellschaft begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister mit dem Zusatz "gUG (haftungsbeschränkt)". Das Registergericht sah den Zusatz "gUG" als unzulässig an. Das OLG bestätigte diese Auffassung: andere als die ausdrücklich zugelassenen firmenrechtlichen Vorgaben seien ausgeschlossen.

BGH: Firmen-Abkürzung mit "gUG" ist eintragungsfähig

Der Senat konnte diesen Ausführungen nicht folgen. Die Tatsache, dass die Zulässigkeit der Bezeichnung als "g"-Gesellschaft nicht auch ausdrücklich für die Unternehmergesellschaft geregelt worden sei, sei "vermutlich ein Redaktionsversehen" des Gesetzgebers. Zwingend sei für die UG lediglich der Zusatz "haftungsbeschränkt". Darüber hinaus befürchtete das Gericht keine Irreführung des Publikums durch den "g"-Zusatz. Es gebe keinen Grund, warum sich Unternehmergesellschaften nicht in gleicher Weise wie GmbHs als gemeinnützig bezeichnen dürfen sollten.

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - II ZB 13/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2020.