Eintragungsantrag unzulässig
Die Unternehmergesellschaft begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister mit dem Zusatz "gUG (haftungsbeschränkt)". Das Registergericht sah den Zusatz "gUG" als unzulässig an. Das OLG bestätigte diese Auffassung: andere als die ausdrücklich zugelassenen firmenrechtlichen Vorgaben seien ausgeschlossen.
BGH: Firmen-Abkürzung mit "gUG" ist eintragungsfähig
Der Senat konnte diesen Ausführungen nicht folgen. Die Tatsache, dass die Zulässigkeit der Bezeichnung als "g"-Gesellschaft nicht auch ausdrücklich für die Unternehmergesellschaft geregelt worden sei, sei "vermutlich ein Redaktionsversehen" des Gesetzgebers. Zwingend sei für die UG lediglich der Zusatz "haftungsbeschränkt". Darüber hinaus befürchtete das Gericht keine Irreführung des Publikums durch den "g"-Zusatz. Es gebe keinen Grund, warum sich Unternehmergesellschaften nicht in gleicher Weise wie GmbHs als gemeinnützig bezeichnen dürfen sollten.