Gemeinde übte Vorkaufsrecht zur Entwicklung von Wohnbauflächen aus
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag ein als Ackerland langfristig verpachtetes Grundstück, das mit einer Teilfläche im Bereich des Flächennutzungsplans als "Wohnbaufläche" ausgewiesen ist. Die Gemeinde übte hinsichtlich der Teilfläche das Vorkaufsrecht "zum Zwecke der künftigen Entwicklung von Wohnbauflächen" aus.
Kläger monierte bloße Bevorratung
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die beklagte Gemeinde wolle das Teilgrundstück nur zur Bodenbevorratung erwerben. Die Realisierung eines Baugebiets im Grundstücksbereich sei erst in weiter Zukunft zu erwarten, aktuell habe die Beklagte gerade erst damit begonnen, ein anderes Baugebiet zu verwirklichen.
VG: Alsbaldige Schritte zur Bereitstellung von Wohnbauland erforderlich
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und hob den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts auf. Die Gemeinde dürfe das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige. Werde das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf einen Flächennutzungsplan gestützt, der Wohnbauflächen ausweise, müsse das Ziel der Schaffung von Flächen für den Wohnungsbau angestrebt werden. Dies setze auch in zeitlicher Hinsicht dem Vorkaufsrecht Grenzen: Die Gemeinde müsse alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornehmen, um die Bereitstellung von Wohnbauland auch zu verwirklichen. Im Regelfall werde dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten.