GEMA erleidet Niederlage beim BGH – Keine pauschale Ausschüttung von Verlegeranteilen an Musikverlage

Die GEMA musste im Rechtsstreit um die Vergütung von Kreativen eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof hat nach Angaben einer Sprecherin vom 27.10.2017 eine Beschwerde der Musik-Verwertungsgesellschaft gegen das Urteil des Kammergerichts von 2016 zurückgewiesen, das Musikverlagen das Recht absprach, pauschal an den Urheberrechten von Komponisten und Textern beteiligt zu werden.

KG übertrug BGH-Urteil zur VG Wort 

Die Musikverlage dürfen danach nicht ohne Weiteres die Verlagsanteile von den Vergütungen für die Künstler abziehen. Geklagt hatten der ehemalige Piratenpolitiker und Musiker Bruno Kramm und sein Bandkollege Stefan Ackermann. Mit dem Urteil hatte das KG weitgehend das BGH-Urteil zur Verwertungsgesellschaft Wort für die Musikbranche fortgeschrieben. Demnach dürfen Buchverlage über die Verwertungsgesellschaft nur noch in Ausnahmefällen an den Millionenerlösen aus den Urheberrechten der Autoren beteiligt werden.

GEMA: Autoren haben Zahlungen an die Verlage überwiegend bestätigt

Die GEMA betonte damals, anders als bei Verwertungsgesellschaft Wort seien Musikverleger nicht pauschal beteiligt, sondern nur dann, wenn dies im Verlagsvertrag eigens vereinbart sei. Die GEMA habe nun damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder abzufragen, erklärte die Gesellschaft. Schon jetzt stehe aber fest, dass der überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt habe. Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder müsse daher zurückbezahlt werden.

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2017 (dpa).

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