Nach BVerfG-Urteil: Hartz-IV-Leistungen werden höchstens um 30% gekürzt

Verwirrung um die Umsetzung des Karlsruher Urteils zu Hartz IV: Das Bundessozialministerium hat am 27.11.2019 betont, dass die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger nicht um mehr als 30% gekürzt werden dürfen. Zuvor hatten die "Süddeutsche Zeitung" und das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet, ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums, der derzeit von verschiedenen Stellen intern beraten werde, sehe Kürzungen über die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Grenze hinaus vor.

Heil: Grenze liegt bei 30%

Das BVerfG hatte Anfang November 2019 starke Kürzungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Abstriche bis zur 30%-Grenze sind im Grundsatz aber weiter erlaubt. Nun sollten laut Medienberichten Kürzungen von mehr als 30% möglich sein. Verschiedene Sanktionen sollten einfach zusammengezählt werden können. Das Ministerium von Ressortchef Hubertus Heil (SPD) teilte daraufhin aber mit, der Minister schließe aus, dass es künftig innerhalb eines Monats zu Leistungskürzungen von mehr als 30% kommen dürfe. Eine dementsprechende Weisung werde am 29.11.2019 ergehen.

Grüne für Komplett-Abschaffung aller Sanktionen

Die Gewerkschaft Verdi forderte, das Existenzminimum müsse künftig komplett frei von Maßregelungen bleiben. Die Grünen forderten eine Komplett-Abschaffung aller Sanktionen, wie der RND berichtete. Der Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßte die Absage an Kürzungen des Regelsatzes von über 30%. Ebenso klare Aussagen des Ministers seien nun nötig zur Frage nach einer großzügigen Härtefallregelung und dazu, wie lange überhaupt sanktioniert werden dürfe.

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2019 (dpa).

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