Gekündigte Prämiensparverträge: Verbraucherzentrale Sachsen fordert Musterfeststellungsklage

Vor dem Hintergrund gekündigter Sparkassen-Prämiensparer, die nach Ansicht der Rechtsprechung selbst gegen die Kündigung klagen müssen, verstärkt die Verbraucherzentrale Sachsen ihren Ruf nach Einführung einer Musterfeststellungsklage, um Verbraucherrechte weiter zu stärken. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 02.05.2017 hervor.

Gerichte halten Verbraucherzentrale nicht für klagebefugt

Die Verbraucherzentrale Sachsen berichtet über folgenden Hintergrundfall: Die Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld kündigte ihren Kunden gut verzinste Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt beim Landgericht Dessau-Roßlau (Az.: 4 O 106/16), um durchzusetzen, dass solche Kündigungen zu unterlassen sind. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des LG müssten Betroffene selbst klagen. Vertragsrechtliche Streitigkeiten seien nicht Aufgabe der Wettbewerbsgerichte. Letztendlich sei in den Kündigungsschreiben keine Irreführung der Verbraucher zu sehen. Ob eine Kündigung des Sparvertrages zu Recht ausgesprochen worden sei, müsse im Einzelfall am konkreten Vertragsverhältnis geprüft und entschieden werden. Laut Verbraucherzentrale Sachsen wurde diese Ansicht im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren vom Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 9 U 90/16) bestätigt.

Musterfeststellungsurteil hätte Bindungswirkung bei nachfolgenden Leistungsklagen

Die Verbraucherzentrale Sachsen fordert daher nun umso mehr die Einführung einer Musterfeststellungsklage. "Das Risiko eines solchen Prozesses würde die Verbraucherzentrale tragen. Auf das Ergebnis könnten sich aber alle Betroffenen beziehen und so leichter zu ihrem Recht kommen", so Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen. Ob der seit letztem Jahr vorliegende Referenten-Entwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werde, sei nicht gewiss. Zugelassene Verbraucherverbände könnten danach eine Musterfeststellungsklage einreichen. Die entscheidende Wirkung dieser Klageart folge aus der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils. Mit den Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages sei das Gericht gebunden, das später im Rahmen einer Leistungsklage von einem betroffenen Verbraucher angerufen werde.

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2017.

Mehr zum Thema