Kein Kaufvertrag zustande gekommen: Reservierungsgebühr für Immobilie zurückzuzahlen

Wird eine Gebühr zur Reservierung einer Immobilie gezahlt, besteht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und im konkreten Fall dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr von 10.000 Euro zugestanden.

Reservierungsgebühr trotz Scheitern der Kaufvertragsverhandlungen?

Die Beklagten waren Eigentümer einer Immobilie in Köln, die sie zum Verkauf anboten. Der Kläger wollte das Haus kaufen und die Parteien einigten sich auf einen Kaufpreis von 1.200.000 Euro und auf die Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro. Diese Gebühr sollte nach einer von dem Kläger frei formulierten "Reservierungsvereinbarung" zu Gunsten des Verkäufers verfallen, sollte bis zum 31.12.2018 kein Kauf zum vereinbarten Preis von 1.200.000 Euro zustande kommen. Nachdem die Beklagten die Vereinbarung unterzeichnet und weiter angeforderte Unterlagen beigebracht hatten, überwies der Kläger die vereinbarten 10.000 Euro auf das Konto der Beklagten. Der Kläger beauftragte einen Notar, wegen des Hauskaufs tätig zu werden. Nach der Verlegung des Notartermins und weiteren Änderungswünschen des Klägers scheiterten die Kaufvertragsverhandlungen im Februar 2019 endgültig.

Kläger forderte Reservierungsgebühr und verauslagte Notarkosten

Der Kläger verlangte von den Beklagten die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr sowie die Zahlung der verauslagten Notargebühren in Höhe von 4.953,37 Euro. Er vertrat die Ansicht, die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam und müsse zurückgezahlt werden. Den Abbruch der Vertragsverhandlungen hätten die Beklagten zu vertreten. Die Beklagten meinten, die notarielle Beglaubigung der Reservierungsvereinbarung sei nicht erforderlich. Auch ihre jetzt wertlosen Aufwendungen für insgesamt zehn Besichtigungstermine müssten vergütet werden.

LG: Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr 

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zusteht, auf Rückzahlung der Notarkosten allerdings nicht. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB. Dieser Anspruch beruhe auf dem Gedanken, dass die Beteiligten den künftigen Eintritt eines von der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit abweichenden besonderen Erfolges als Zweck einer Zuwendung und damit als Behaltensgrund vereinbaren können. Das gelte auch für eine künftige, dann nicht entstandene Verpflichtung.

Reservierungsvereinbarung unwirksam - mittelbarer Kaufzwang

Die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei, so das Gericht. Denn die Reservierungsvereinbarung hätte - genau wie das Grundstücksgeschäft - notariell beurkundet werden müssen. Sie sollte mit dem Kaufvertrag über die Immobilie "stehen und fallen" und habe auch eine Höhe erreicht, die einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübe. Dieser unzulässige Druck sei bei 10% einer üblichen Maklerprovision, absolut bei 5.000 Euro oder relativ bei 0,3% des Kaufpreises erreicht.

Kläger kann sich auf Formmangel berufen

Eine mögliche Heilung des Formmangels sei auch nicht eingetreten, weil ein notarieller Kaufvertrag nicht abgeschlossen wurde. Der Kläger habe auch den bezweckten Erfolg nicht treuwidrig verhindert. Er könne sich daher auf den Formmangel berufen. Es seien nämlich strenge Anforderungen daran zu stellen, wann das Formerfordernis nicht gelten solle. Hier habe sogar einer der Beklagten als Rechtsanwalt die formalen Anforderungen gekannt. Der Kläger habe auch aus sachlichen Gründen, nämlich wegen des Fehlens einer Baugenehmigung und nicht aus sachwidrigen Gründen von dem Kauf Abstand genommen.

Auf Zahlung der Notarkosten bleibt Kläger sitzen

Auch sei kein nennenswerter Schaden im Rechtssinne den Beklagten durch die in diesem Fall ergebnislosen Besichtigungstermine entstanden, so das LG weiter. Hingegen kann der Kläger dem Gericht zufolge nicht die Zahlung der Notarkosten von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verlangen. Hier habe der Kläger sich selbst widersprüchlich verhalten. Er habe den Notar bereits mit dem ersten Entwurf des Kaufvertrages in Kenntnis der fehlenden Baugenehmigung beauftragt. Die Beklagten hätten auch einen triftigen Grund gehabt, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, weil der Kläger immer mehr eigenständige Änderungen vorgenommen habe und von dem ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag erheblich abgewichen sei.

LG Köln, Urteil vom 26.08.2021 - 2 O 292/19

Redaktion beck-aktuell, 2. November 2021.