Trennung zwischen Flughafenplanung und Flugroutenfestlegung
Der Planfeststellungsbeschluss vom 13.08.2004 sieht den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Großflughafen Berlin Brandenburg mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. Die Planfeststellungsbehörde legte darin dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens sei und wies darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgesetzt würden.
Grobplanung anhand paralleler Abflugrouten für zeitversetzte Abflüge
In einer von der Planfeststellungsbehörde eingerichteten Arbeitsgruppe, an der die Deutsche Flugsicherung (DFS) und die Projektplanungsgesellschaft (PPS) beteiligt waren, sollten zur Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs die erst kurz vor der Inbetriebnahme des Flugplatzes erfolgende Festlegung der An- und Abflugverfahren mit den der Flughafenplanung zugrunde zu legenden Prognosen der An- und Abflugrouten in Einklang gebracht werden. Nach deren Ergebnis sollten die Abflugrouten in beide Betriebsrichtungen zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der jeweiligen Bahnen verlaufen. Die DFS ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen des Flugplatzes nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten.
Flugrouten auf Basis paralleler Abflugrouten berechnet
Die PPS berechnete auf dieser Grundlage die Streckengeometrie für das Datenerfassungssystem (DES). Im weiteren Verlauf teilte die DFS der Arbeitsgruppe mit, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Instrumentenflug-Abflügen (Instrument Flight Rules - IFR-Abflügen) von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz des Abflugkurses von mindestens 15° erfordere. Ebenso müssten die Abflugrouten um mindestens 30° von den Fehlanflugkursen der jeweils anderen Piste abweichen. Gleichwohl erstellte die PPS die Planunterlagen auf der Grundlage paralleler Abflugrouten.
DFS in Anhörung: Parallele Abflugrouten lassen keine gleichzeitigen Abflüge zu
Im Anhörungsverfahren wies die DFS darauf hin, dass zur Gewährleistung gleichzeitiger Abflüge von beiden Pisten generell eine Divergenz der Abflugwege von 15° erforderlich wäre. Weiter wies sie darauf hin, dass die Flugverfahren nicht Gegenstand einer Planfeststellung seien, sondern jederzeit optimiert werden könnten. Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen Bahnsystems notwendigen Flugverfahren werde erst kurz vor Betriebsaufnahme erfolgen.
Schutz- und Entschädigungsgebiete unter Vorbehalt auf Grundlage paralleler Abflugrouten festgesetzt
Die Planfeststellungsbehörde bestimmte die Schutz- und Entschädigungsgebiete und die Gebiete, in denen die Planunterlagen ausgelegt wurden, auf der Grundlage von parallelen Abflugrouten. Sie behielt sich vor, bei geänderten An- und Abflugverfahren die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußersten Grenze des Schutzgebietes an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändere.
Planfeststellungsbeschluss: Parallele Abflugrouten hinreichend tragfähig für Lärmprognose
Die dem Datenerfassungssystem zugrunde gelegten Flugrouten werden im Planfeststellungsbeschluss als "durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage" für die Ermittlung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens bezeichnet. Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klagen Betroffener hatten lediglich im Hinblick auf die Regelungen zum Nachtflugverbot Erfolg.
Neue Planung sieht abgeknickte Flugrouten vor
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Abflugroutenprognose außerhalb der entsprechenden Schutz- und Entschädigungsgebiete lagen. Nach einer im Jahr 2010 von der DFS neu vorgestellten Flugroutenplanung mit abgeknickten Flugrouten sollen ihre Grundstücke nunmehr überflogen werden.
Durch abgeknickte Flugrouten betroffene Grundstückseigentümer wendeten sich gegen Planfeststellungsbeschluss
Im Verfahren 1 BvR 1026/13 beantragten sie bei der Planfeststellungsbehörde erfolglos die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses und erhoben gegen die Ablehnung des Antrages Klage zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Planfeststellungsbeschluss keinen Rechtsfehler aufweise, der zu einem Anspruch auf Rücknahme oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde führe. In den Verfahren 1 BvR 2762/12 und 1 BvR 2763/12 beantragten Grundstückseigentümer vor dem BVerwG erfolglos eine Restitutionsklage mit dem Ziel, den Planfeststellungsbeschluss selbst und ältere Urteile, die ihn bestätigt haben, aufzuheben. Im Verfahren 1 BvR 877/13 verfolgten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Klagefrist einer ursprünglich gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten, aber erfolglos gebliebenen Klage. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG.
BVerfG: Trennung von Flughafenplanung und Flugroutenfestlegung trägt Besonderheiten von Flugrouten Rechnung
Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Das BVerfG hat sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Fachrecht vorgesehene Trennung von Planung des Flughafenstandorts und Festlegung der Flugverfahren verletze die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht und der darin eingeschlossenen Garantie auf effektiven Rechtsschutz. Für die vom Gesetzgeber gewählte Aufteilung sprächen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweckmäßigkeitserwägungen, die den Besonderheiten von Flugrouten Rechnung trügen. Flugrouten seien - anders als Straßen oder Schienenwege - nicht statisch, sondern aktualisierten sich bei jedem Überflug neu, indem das Luftfahrzeug den vorgegebenen Routenpunkt mit der vorgegebenen Höhe überfliege. Dabei bestünden größere Abweichungen, da die konkret geflogene Route von einer Vielzahl von Gegebenheiten abhänge, wie zum Beispiel der konkreten Verkehrszusammensetzung, dem Gewicht des Luftfahrzeugs und den Wetterverhältnissen. Die Flugroute sei ein dreidimensionaler Raum, der mehrere hundert Meter ober- und unterhalb sowie links und rechts der Ideallinie umfasse. Auch müssten die Flugverfahren aufgrund technischer Neuerungen und europäischer Vorgaben häufig angepasst und geändert werden. Die Flugroutenfestlegung diene zudem der geordneten, flüssigen und vor allem sicheren Abwicklung des Luftverkehrs.
Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert
Das BVerfG sieht den Rechtsschutz durch die Verfahrensteilung nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch die Flugverfahrensverordnung könnten von einem Betroffenen unabhängig voneinander gerichtlich kontrolliert werden lassen, ohne dass unzumutbare Rechtsschutznachteile entstünden. Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes ergebe sich dabei auch nicht aus dem Umstand, dass die Betroffenen sich im Rahmen eines einheitlich erscheinenden Lebenssachverhaltes gegen zwei Entscheidungen wenden müssten, um ihre Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Auch sonst sei der Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert. Betroffene könnten im Rahmen des zeitlich in der Regel vorgelagerten Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss zwar nur auf Grundlage einer Prognose über die zu erwartenden Flugrouten ermitteln, ob und in welchem Ausmaß sie das Vorhaben in abwägungserheblichen Belangen betrifft, weil die endgültige (insbesondere Lärm-)Belastung erst aus der zeitlich später vorgenommenen Festlegung der Flugverfahren folgt. Das BVerwG gehe aber von einer Klagebefugnis aus, wenn eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann, so dass Klägern auch nicht das Risiko der Unzulässigkeit der Klage aufgebürdet wird.
BVerwG durfte festgestellte Verfahrensfehler für unbeachtlich halten
Nach Ansicht des BVerfG ist das Urteil des BVerwG auch nicht zu beanstanden, soweit das BVerwG im Planfeststellungsverfahren bei der Abgrenzung des Auslegungsgebiets der Planunterlagen und bei der Abgrenzung des Untersuchungsraums Mensch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellte Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG für unbeachtlich gehalten habe. Denn das BVerwG habe unter Hinweis auf das Abwägungskonzept, das dem Landesentwicklungsplan und der Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss zugrunde liege, dargelegt, dass weder die Standortwahl noch die Bahnkonfiguration ohne die Verfahrensfehler anders ausgefallen wären.
Auslegung des § 46 VwVfG durch BVerwG nicht zu beanstanden
Dies begegnet laut BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber könne insoweit regeln, dass dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung und zügigen Umsetzung eines Vorhabens in begrenztem Umfang durch Fehlerunbeachtlichkeitsklauseln Rechnung getragen wird. Das gelte zumindest dann, wenn letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebene Abwägungsfehler für unbeachtlich erklärt werden. Eine entsprechende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Grenzen fänden sich erst dort, wo Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte nicht nur die Wahrung von Verfahrensstandards selbst, sondern zusätzlich auch zwingend die Sanktionierung von deren Verletzung verlangten. Vor diesem Hintergrund stelle die Auslegung des § 46 VwVfG durch das BVerwG, wonach ein Verfahrensfehler erst dann beachtlich sei, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, eine vom BVerfG grundsätzlich hinzunehmende Interpretation des Fachrechts dar.
Fehlerunbeachtlichkeit darf aber nicht auf eigener hypothetischer Abwägungsentscheidung des Gerichts beruhen
Die Annahme der Unerheblichkeit eines Verfahrensfehlers ist laut BVerfG verfassungsrechtlich allerdings dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könne, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. Die Beschwerdeführer hätten dies zwar hinsichtlich einer eventuell fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung geltend gemacht. Ihrem Vortrag lasse sich aber nicht entnehmen, weshalb sich ohne die Fehler ein anderes Ergebnis ergeben hätte. Dass dies der Fall wäre, sei auch nicht erkennbar.
Erfüllung der Anstoßwirkung durch Planfeststellungsunterlagen kann offen bleiben
Das BVerfG lässt es offen, ob das BVerwG die Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Weise bejaht habe, indem es den Einwand der Beschwerdeführer nicht gewürdigt hat, dass durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens geweckt worden seien, dessen Verwirklichung von vornherein eher unwahrscheinlich gewesen sein könnte. Denn auch dies würde der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil deutlich abzusehen sei, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden. Es spreche alles dafür, dass das BVerwG auch die Ergebnisrelevanz dieses Verfahrensfehlers ebenso verneinen würde wie bei den von ihm festgestellten strukturell ähnlichen Mängeln.
Grobplanung mit parallelen Flugrouten für Standortwahl ausreichend
Die Feststellungen des im Verfahren 1 BvR 1026/13 angegriffenen Urteils zur materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses halten dem BVerfG zufolge hinsichtlich der Ausführungen zur Standortwahl einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand und wurden von den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bahnkonfigurationen nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Das BVerwG habe festgestellt, dass die für einen hinsichtlich der beiden Bahnen voneinander abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der Flugverfahren sowohl für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung als auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld ausreichend gewesen sei, um die Lärmbetroffenheiten auch bei unabhängigem Bahnbetrieb im Ergebnis vertretbar abzuschätzen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine bei der Standortwahl eines Flughafens im Rahmen der Landesplanung und der Planfeststellung zugrunde gelegte Prognose von der Rechtsprechung gebilligt wird, obwohl diese die konkreten und individuellen Betroffenheiten nicht abbilde, sondern nur nach Art und Ausmaß derart darstelle, dass sie als Abwägungsbelange in die Abwägung auf der jeweiligen Stufe eingestellt werden können. Hier sei der Belang "Lärm" nach Auffassung des BVerwG insgesamt zutreffend in der Abwägung bei der Standortbestimmung eingebracht und berücksichtigt worden.
Unmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen erst durch konkrete Flugroutenfestlegung
Das BVerfG habe diese Auslegung lediglich auf die Verkennung von Grundrechten hin zu überprüfen. Eine solche sei hier nicht gegeben. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, bereits auf der Ebene der Planung eine Prognose zu fordern, der sich mehr als die ungefähre Anzahl der Lärmbetroffenen und die Intensität der Lärmbetroffenheiten entnehmen lasse, weil unmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen insbesondere in Gestalt von Fluglärmeinwirkungen noch nicht durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden, sondern erst durch die Bestimmung der konkreten Flugrouten entstehen.
BVerwG hat Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht durch eigene ersetzt
Laut BVerfG hat das BVerwG auch nicht in verfassungswidriger Weise seine eigene Entscheidung an jene des Plangebers gesetzt, sondern lediglich das Ergebnis dieser Abwägung vor dem Hintergrund einzelner eigener Feststellungen überprüft. Die Planung des Flughafens sei trotz ihrer erkennbaren Ausrichtung auf parallele Flugrouten offensichtlich stets auf der Grundlage erfolgt, dass abweichende Flugrouten in Betracht kommen und dass sie auch bei der Festlegung anderer Flugrouten Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund überdehne das BVerwG den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht, wenn es der Flugroutenprognose ein stellvertretendes, repräsentatives Element entnimmt, das es ihm wiederum ermögliche, vergleichende Erwägungen zum Ausmaß der Lärmbetroffenheiten anderer anzustellen. Vielmehr vollziehe es die so verstandene Planung nach und stelle lediglich eigene Ermittlungen zur Kontrolle des Abwägungsergebnisses an, wenn es feststellt, dass Art und Ausmaß der Betroffenheiten bei abweichender Flugroutenfestlegung nicht "erheblich" anders seien.
Verfassungsbeschwerden gegen Abweisung der Restitutionsklagen ebenfalls ohne Erfolg
Vor diesem Hintergrund hätten auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Abweisung der Restitutionsklagen (1 BvR 2762/12 und 1 BvR 2763/12) keinen Erfolg gehabt, so das BVerfG. Die Annahme, dass die neu beigebrachten Urkunden keine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeiführen würden, weil das Festhalten an der bisherigen Grobplanung für die Wahl des Flughafenstandortes und die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld sachlich gerechtfertigt sei, sei aus den vorerwähnten Gründen in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Annahme der Verfristung der Anfechtungsklage nicht zu beanstanden
Auch soweit das BVerwG in dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 877/13 zugrunde liegenden Verfahren von einer Verfristung der Anfechtungsklage ausgegangen sei und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verneint habe, ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, legt das BVerfG weiter dar. Das BVerwG habe die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung und damit den Beginn der Klagefrist auch bezüglich der Grundstücke bejahen dürfen, die nicht unter den ursprünglich geplanten Flugrouten gelegen hätten, weil insofern die öffentliche Bekanntmachung allein des verfügenden Teils des Planfeststellungbeschlusses im Amtsblatt und in den lokal verbreiteten Zeitungen maßgeblich war. Dass der öffentlich bekannt gemachte verfügende Teil in gleicher Weise möglicherweise unzutreffende Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens hätte wecken können, sei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar.
Vorliegen höherer Gewalt für Wiedereinsetzung zu Recht verneint
Auch habe das BVerwG die Anforderungen an das Vorliegen höherer Gewalt nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise überspannt, indem es den Einwand der Täuschung nicht für erheblich gehalten hat, da die Beschwerdeführer jedenfalls nicht dargelegt haben, dass eine mögliche Täuschung ursächlich für das nicht fristgerechte Erheben der Klage war.