Gas-Sicherungsumlage soll Energieversorger vor der Pleite schützen

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, hat das Bundeskabinett am Donnerstag eine befristete Gas-Sicherungsumlage verabschiedet. Übergreifendes Ziel sei es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Insolvenzen von Gashändlern sowie Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern, teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit.

Habeck: Kein leichter Schritt, aber nötig

Die befristete Umlage sei kein leichter Schritt, aber nötig, um die Wärme- und Energieversorgung in den privaten Haushalten und in der Wirtschaft zu sichern, betonte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Grüne). Durch die Lieferkürzungen Russlands würden bisher vertraglich zugesicherte Gaslieferungen wegfallen. Deshalb könnten die betroffenen Gasimporteure ihre Lieferpflichten gegenüber den Energieversorgern (wie Stadtwerken) nur noch mit zusätzlichen Neueinkäufen erfüllen – das aber zu wesentlich höheren Kosten, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Den Gasimporteuren würden aber zunehmend die Mittel für diese Ersatzbeschaffung fehlen, weil sie aufgrund von vertraglichen Regeln die höheren Preise zum jetzigen Zeitpunkt nicht an ihre Kunden weitergeben könnten. Hierdurch entstünden erhebliche Verluste. Wenn diese zu groß seien, drohten diese für das Funktionieren der Gasversorgung in Deutschland relevanten Gasimporteure zusammenzubrechen, was wiederum zu Lieferausfällen und weiteren Insolvenzen führen könne. Damit wäre die Gasversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern insgesamt gefährdet.

90% der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten können geltend gemacht werden

Daher greife die Bundesregierung nun in den Markt ein. Bis Anfang Oktober sollen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein tragen. Ab dem 01.10.2022 haben sie nach der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure nach den Plänen des Bundeskabinetts bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret könnten sie dabei 90% der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssten die Richtigkeit testieren. Daneben soll die Bundesnetzagentur als unabhängige Behörde eine Überwachungsrolle einnehmen.

Kosten sollen umgelegt werden

Um den Ausgleich zu finanzieren, sollen die Kosten über die "saldierte Preisanpassung", also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit werde auch verhindert, dass es für einen Teil der Gaskunden – nämlich die, die mittelbar von jenen Gasimporteuren versorgt werden, die hohe Ersatzbeschaffungskosten haben, zu untragbaren Preissteigerungen und in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen komme, so das Ministerium.

Umlage kann an private und gewerbliche Kunden weitergereicht werden

Die genaue Höhe der befristeten Umlage soll der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe berechnen. Sie werde am 15.08.2022 mitgeteilt. Das genaue Berechnungsverfahren lege die Verordnung fest. Ab dem 01.10.2022 erhebe THE die befristete Umlage gegenüber den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen könnten. Die Umlage werde monatlich abgerechnet und könne alle drei Monate angepasst werden.

Regelung zeitlich befristet

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 Energiesicherungsgesetz. Sie wird dem Bundestag nun zur Konsultation vorgelegt. Die Verordnung soll voraussichtlich Mitte August 2022 in Kraft treten und vom 01.10.2022 greifen. Sie ende am 01.04.2024. Die Geltung der Rechtsverordnung sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet, sie gelte bis zum 30.09.2024.

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2022.