Fußballverein haftet für Fan-Pyrotechnik

Im Streit zwischen dem Fußball-Drittligisten FC Carl Zeiss Jena und dem DFB um eine Verbandsstrafe von 25.000 Euro für das Abbrennen von Pyrotechnik durch Fans ist der Verein vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gescheitert. Das OLG bestätigte am 23.06.2020 die Schiedsgerichtsabrede zwischen den Parteien als wirksam und entschied, dass die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger nicht gegen den ordre public verstößt. Der Verein kann noch Rechtsbeschwerde beim BGH einlegen.

Fans zündeten Pyrotechnik – FC Carl Zeiss Jena mit "Geldstrafe" belegt

Der Fußball-Drittligist FC Carl Zeiss Jena wurde 2018 vom DFB-Sportgericht wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer "Geldstrafe" von knapp 25.000 Euro belegt. Bei drei Spielen im Jenaer Fanblock hatten Fans pyrotechnische Gegenstände (bengalische Feuer/Fackeln, Nebeltöpfe) abgebrannt.

Schiedsgericht bestätigte "Strafe"

Der Verein blieb mit seiner Berufung beim DFB-Bundesgericht ohne Erfolg und erhob dann "Klage" gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die 3. Liga. Das Schiedsgericht sollte feststellen, dass der zwischen ihm und dem DFB bestehende Schiedsvertrag unwirksam sei. Hilfsweise sollte das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufgehoben und der Antrag auf Bestrafung des Vereins abgewiesen werden. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab. Der Verein zog dann vor ein ordentliches Gericht, das OLG, und begehrte die Aufhebung des Schiedsspruchs.

OLG: Schiedsgericht ist "unabhängige und neutrale Instanz"

Das OLG hat die Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei wirksam. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, sodass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar. Da die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten, sei insbesondere von einer unabhängigen Instanz auszugehen.

Schiedsgerichtsvertrag wirksam

Der Schiedsgerichtsvertrag sei auch wirksam. Es liege kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot vor. Selbst wenn man unterstellte, dass der DFB den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlange, wäre ein solches Verlangen jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Verein habe sich dem Schiedsgerichtsvertrag freiwillig unterworfen und damit auf den Justizgewährungsanspruch verzichtet. Der Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages sei gemäß dem DFB-Statut kein zwingendes rechtliches Erfordernis für die Zulassung zur 3. Liga gewesen.

Verbandsstrafenhaftung verstößt nicht gegen ordre public

Auch der ordre public-Einwand greife nicht. Insbesondere verstoße die in der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung geregelte Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den ordre public. Über diese Vorschrift würde dem Verein zwar "schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen, die sich in seinem Geschäfts- und Gefahrenkreis aufhalten" zugerechnet. Diese Verbandsstrafenhaftung sei aber durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert. Sie entspreche zudem dem im deutschen Recht bekannten Institut der Gefährdungshaftung.

Begriff des "Anhängers" hinreichend konkret

So hafte etwa der Kraftfahrzeughalter unabhängig davon, wer gefahren sei. Dieser Gedanke sei auf Sportvereine übertragbar: Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwüchsen ihnen finanzielle Vorteile, sodass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsene Gefahren nicht unbillig sei. Dabei sei der Begriff des "Anhängers" auch hinreichend konkret. Es werde etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.06.2020 - 26 Sch 1/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2020.