Fußball vor Gericht statt auf dem Platz
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Der SV Wilhelmshaven ist auch in letzter Instanz daran gescheitert, den Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord nach der Saison 2013/14 am grünen Tisch revidieren zu lassen. Mit einstimmigem Beschluss wies der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 24.04.2020 die Revision des derzeitigen Siebtligisten zurück. Vorausgegangen war eine Odyssee über dreizehn Jahre durch insgesamt sechs Instanzen deutscher Gerichte und mit Auswärtsspielen bei der FIFA und dem internationalen Sportgerichthof CAS.

Rechtswidriger Zwangsabstieg

Angefangen hatte es mit einem Streit um eine Ausbildungsvergütung für die argentinischen Herkunftsvereine eines Spielers des SV Wilhelmshaven. Eine solche Vergütung soll nach den FIFA-Statuten den Gewinn ausgleichen, den große Vereine aus dem Erfolg schon ausgebildeter Spieler ziehen. In diesem Fall setzte der Weltverband eine Vergütung von 157.000 Euro fest. Der SV Wilhelmshaven fühlte sich als kleiner Viertligist an die Regelung nicht gebunden und zahlte nicht. Der Kampf war ungleich – mittels Punktabzug und schließlich einem zwangsweisem Abstieg suchte die FIFA-Disziplinarkommission Wilhelmshaven zur Zahlung zu bewegen. Der DFB kooperierte bei der Umsetzung der Sanktionen und delegierte die Durchsetzung an den Norddeutschen Fußballverband (NFV), der den SV Wilhelmshaven am Ende der Saison 2013/14 aus der Liga entfernte. Das LG Bremen sah dies als gerechtfertigt an. Beim OLG Bremen und BGH fuhr der SV Wilhelmshaven Siege ein, die freilich zu spät kamen. Dort konnte nur noch festgestellt werden, dass die Satzung des NFV mangels Regelung den Abstieg nicht erlaubt hätte.

Naturalrestitution – im Prinzip ja

In einer daraufhin beim LG Bremen erhobenen neuen Klage argumentierte der Verein, dass er ein Recht auf Rückkehr in die Regionalliga habe. Man sei zwar 2013/2014 auch sportlich abgestiegen, aber dies wäre nicht passiert, wenn nicht der drohende Zwangsabstieg die Moral ruiniert hätte. Dieser Ansicht folgten die Gerichte insoweit, als sie einen Anspruch auf Schadensersatz im Weg der Naturalrestitution für möglich hielten. Nur: Welcher Zustand würde ohne das schädigende Ereignis bestehen? Hier lag auch nach Ansicht des II. Zivilsenats die Beweislast beim Club. Die Unberechenbarkeit einer Saison machte den Wilhelmshavenern einen Strich durch die Rechnung. Es war weder ersichtlich, wie sie hätten beweisen können, dass sie 2013/14 ihren Mittelfeldplatz hätten halten können, noch dass sie in dieser Saison in der Regionalliga gespielt und somit den Anspruch auf eine Teilnahme an der nächsten Spielrunde erworben hätten.

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - II ZR 417/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.

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