Für den Versorgungsausgleich ist das Familiengericht zuständig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem fehlerhaften Versorgungsausgleich durch das Familiengericht für eine ergänzende Auslegung nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Denn diese sei nur für den Vollzug der internen Teilung zuständig, nicht aber für die Beurteilung, ob das Familiengericht den Halbteilungsgrundsatz beachtet hat.

Versorgungsausgleich betrieblicher Altersversorgung

Vor dem Familiengericht machte der später beklagte Versicherungsverein verschiedene Vorschläge für eine interne Teilung von Anwartschaften nach seinen Tarifen. Das Familiengericht bezifferte zwar den Ausgleichswert, gab jedoch keinen Tarif vor. In dem jetzt entschiedenen Fall verklagte die Klägerin den Versicherungsverein vor den Zivilgerichten auf die Einstufung ihrer Anwartschaft in den gleichen Tarif, den ihr Ex-Mann hat. Damit hatte sie keinen Erfolg. 

Interne Verteilung durch den Versorgungsträger

Bei der Inanspruchnahme der sogenannten internen Verteilung überträgt das Familiengericht den Vollzug der Teilung der Ansprüche auf den Versorgungsträger. Für den richtigen Vollzug war hier – da der Träger nicht dem Arbeitsgerichtsgesetz unterfällt –  der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dem Beschluss des Familiengerichts ließ sich allerdings nicht entnehmen, ob es sich mit der Einteilung in die verschiedenen Tarifklassen überhaupt auseinandergesetzt hatte. Der BGH sah keine Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Korrektur und Ergänzung familiengerichtlicher Entscheidungen, da die Klägerin vor dem Familiengericht keine Einwände erhoben und dessen Entscheidung hatte rechtskräftig werden lassen.

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 75/19

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2020.