Frist endet derzeit im Juli
Die Formulierungshilfe dient der Verlängerung der Antragsfrist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG). Der rehabilitierten Person steht nach der durch dieses Gesetz erfolgten Aufhebung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen (gemäß der alten Fassungen der §§ 175, 175a StGB beziehungsweise des § 151 StGB-DDR, vgl. § 1 Absatz 1 StrRehaHomG) ein Anspruch aus dem Bundeshaushalt zu. Die Antragsfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs endet derzeit am 21.07.2022.
Antrag für weitere fünf Jahre möglich
Es sei aber nicht auszuschließen, dass entschädigungsberechtigte Personen einen Antrag auf Entschädigung erst nach diesem Datum stellen werden. Daher wird nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums vorgeschlagen, die Antragsfrist um fünf Jahre zu verlängern. Damit soll verhindert werden, dass eventuell noch nach dem 21.07.2022 beim Bundesamt für Justiz eingehende begründete Anträge auf Entschädigung auf Grund des Ablaufs der Frist für die Antragstellung abgelehnt werden müssen.