Tatsächliche Werte müssen gemeldet werden
Bei der Antragstellung der Hilfen mussten Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfen oder der November- oder Dezemberhilfe ihre voraussichtlichen Umsatzeinbrüche und anfallenden Fixkosten schätzen. Sie sind nun verpflichtet, die tatsächlichen Werte in einer Schlussrechnung zu melden. So zeige sich, ob sie gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen, oder ob sie eine Nachzahlung erhalten (Ausnahme ist die Überbrückungshilfe I), heißt es in der Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Eingereicht werden muss die Schlussabrechnung von prüfenden Dritten.
Abrechnung "im Paket"
Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung: Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich. Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) wird die Schlussabrechnung voraussichtlich ab Oktober 2022 möglich sein. Für Einzelfälle, in denen eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich wird, soll das digitale Antragsportal ab Anfang 2023 die Möglichkeit bieten, eine "Nachfrist" bis 31.12.2023 zu beantragen.