Im Skandal um minderwertige Brustimplantate werden Schadenersatzklagen gegen den TÜV Rheinland in Frankreich neu aufgerollt. Das oberste Gericht des Landes hob am 10.10.2018 ein Urteil aus Aix-en-Provence auf, das eine Haftung des deutschen Prüfunternehmens 2015 abgelehnt hatte. Die Frage soll nun vor dem Pariser Berufungsgericht neu verhandelt werden, wie das Kassationsgericht jetzt bekanntgab.
TÜV sieht sich selbst als Opfer von PIP
Zahlreiche Frauen hatten das Unternehmen auf Schadenersatz verklagt.
Es sieht sich selbst aber als Opfer des Betrugs des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP). Das französische Unternehmen PIP hatte jahrelang ein nicht zugelassenes Silikongel für Brustimplantate verwendet. Der Skandal war 2010 aufgeflogen, Schätzungen zufolge könnten die reißanfälligen Silikonkissen weltweit bei Hunderttausenden Frauen eingesetzt worden sein. Der TÜV hatte Unterlagen zur Konzeption der Implantate und die Qualitätssicherung überprüft - auf dieser Basis erhielt das Unternehmen das europäische CE-Siegel.
Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Produkthaftungsrecht: Haftung für Schäden durch fehlerhafte Brustimplantate, EuZW 2017, 318
BGH, Keine generelle Pflicht zur Produktprüfung von Brustimplantaten, NJW 2017, 2617
Brüggemeier, Fehlerhafte Brustimplantate und die Haftung der Zertifizierungsinstitute – Das EuGH-Urteil in der Rechtssache Schmitt v. TÜV Rheinland, MedR 2017, 527
Finn, Keine Haftung mangels nachgewiesener Hinweise auf minderwertige Brustimplantate, NJW 2017, 2590
Aus dem Nachrichtenarchiv
BGH: TÜV Rheinland muss von fehlerhaften Silikonbrustimplantaten betroffener Frau keinen Schadenersatz leisten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 22.06.2017 ,
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