Frankreich hat einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge einem Ehepaar zurecht die Eintragung ihrer von einer Leihmutter geborenen Tochter als leibliches Kind verweigert. Das Ehepaar habe durch eine Adoption die legale elterliche Beziehung zu dem Mädchen herstellen können, erklärte der Gerichtshof am 16.07.2020. Dies sei ausreichend und deshalb das Recht auf Privat- und Familienleben des Ehepaars nicht verletzt.
Keine Eintragung der genetischen Mutter
Leihmutterschaft ist in Frankreich – genau wie in Deutschland – illegal. Das Mädchen war den EGMR-Unterlagen zufolge 2012 von einer ukrainischen Leihmutter geboren worden. Genetisch ist das Kind die Tochter des französischen Ehepaars. Dieses wollte das Mädchen als leibliches Kind bei den französischen Behörden eintragen lassen, die das wegen der Leihmutterschaft aber ablehnten. Die Eltern zogen vor Gericht. Die französischen Gerichte entschieden, dass das Paar das Kind adoptieren könne, dass aber eben die genetische Mutter nicht als leibliche Mutter eingetragen werden könne.
EGMR, Urteil vom 16.07.2020 - 11288/18
Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2020 (dpa).
Zum Thema im Internet
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite des EGMR.
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Löhnig, Die Leihmutterschaft in der aktuellen Rechtsprechung, NZFam 2017, 546
Heiderhoff, Rechtliche Abstammung im Ausland geborener Leihmutterkinder, NJW 2014, 2673
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BGH, Leihmutter ist bei Anwendung deutschen Rechts rechtliche Kindesmutter, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.04.2019, becklink 2012915