Neuregelung soll Betrieben mehr Zeit verschaffen
Die Regelung solle Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei ihnen ankommen. Dadurch solle verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich seien.
Verlängerung bis zum 31.03.2022 möglich
Die Aussetzung der Antragspflicht soll nach Mitteilung des Ministeriums nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.03.2022 verlängert werden könnte. Die Formulierungshilfe werde nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 gelten.