In Brandenburg dürfen Fitnessstudios noch immer nicht öffnen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes enthaltene Verbot in zwei unanfechtbaren Eilbeschlüssen bestätigt. Es sei im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Schutzes von Leben und Gesundheit sowie des dem Verordnungsgeber bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraums gegenwärtig noch verhältnismäßig.
Hygiene- und Sicherheitskonzepte helfen nicht weiter
Die von den Antragstellern jeweils erarbeiteten Hygiene- und Sicherheitskonzepte änderten nichts an dieser Einschätzung. Angesichts der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie des Konzepts des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, welche weiteren Lockerungen zugelassen werden können, sei der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Fitnessstudio-Betreiber noch angemessen.
Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Das Verbot verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so das OVG weiter. In Fitnessstudios, in denen die Nutzer sich über längere Zeit körperlich betätigten, bestehe wegen der nach aktuellem Kenntnisstand nicht auszuschließenden Übertragung des SARS-CoV-2 über Aerosole ein höheres Infektionsrisiko als etwa in Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben. Auch die Einschätzung, dass die Wiederöffnung von Fitnessstudios – nicht zuletzt angesichts der bereits wieder ermöglichten Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel – in einem Gesamtkonzept schrittweiser Lockerungen weniger dringlich sei als die Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten oder Frisiersalons, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 11 S 41.20
Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2020.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Saarlouis, Eilrechtsschutz gegen saarländische Corona-Verordnung: Verbot des Betriebs von Fitnessstudios, BeckRS 2020, 7318
OVG Lüneburg, Schließung von Fitnessstudios in der Corona-Pandemie wegen Ansteckungsgefahr, BeckRS 2020, 8507O
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