LSG: Durchsetzung der Nachforderung wäre aktuell unbillig
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren forderte der Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine Betriebsprüfung von einem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Inhaberin klagte und bekam Recht. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, so das LSG.
Fortbestand des Studios auch für Sozialversicherung vorteilhaft
Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe diesem Beschluss nicht entgegen, so das Gericht weiter. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.