Fitnessstudio muss Sozialversicherungsbeiträge wegen Corona zunächst nicht nachzahlen

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber einem Fitnessstudio mit Beschluss vom 06.05.2020 ausgesetzt. Zudem sprach es die Verpflichtung aus, bereits eingezogene Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen. Damit werde das Studio in der aktuellen Corona-Krise vor der Insolvenz bewahrt, was nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

LSG: Durchsetzung der Nachforderung wäre aktuell unbillig

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren forderte der Rentenversicherungsträger im Anschluss an eine Betriebsprüfung von einem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Inhaberin klagte und bekam Recht. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, so das LSG.

Fortbestand des Studios auch für Sozialversicherung vorteilhaft

Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe diesem Beschluss nicht entgegen, so das Gericht weiter. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2020 - .05.2020 L 7

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2020.