Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen
Die Schließung der Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung stelle eine Detailregelung des allgemeinen Ansammlungsverbots des § 1 der Verordnung und des allgemeinen Abstandsgebots des § 2 der Verordnung dar, die auch zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen als weiterhin wichtige Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen anzusehen seien.
Gesteigertes Atemverhalten unter körperlicher Belastung
Die in Fitnessstudios typischen Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen begründeten ein hohes Infektionsrisiko, da durch das deutlich gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung einer Vielzahl von Personen auf vergleichsweise engem Raum und bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht werde. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren führen und damit eine Tröpfcheninfektion - auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole - befördern.
Ermessen nicht überschritten
Es liege daher innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, den mit dem Betrieb eines Fitnessstudios typischerweise einhergehenden Infektionsgefahren durch eine Schließungsanordnung Rechnung zu tragen. Auf das von der Antragstellerin vorgelegte Abstands- und Hygienekonzept komme es dabei nicht an, zumal die Einhaltung solcher Konzepte in der Realität nur schwer überprüfbar sei.
Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei nicht erkennbar. Der Betrieb eines Fitnessstudios sei aufgrund der mit der erhöhten Atemaktivität gesteigerten Ansteckungsgefahr ein gegenüber der Öffnung von Friseursalons und Gaststätten anders zu würdigender Sachverhalt. Dem Verordnungsgeber stehe zudem bei der Ausgestaltung eines schrittweise vorgehenden Öffnungskonzepts ein Einschätzungsspielraum zu, der die Eingehung zunächst kleinerer Risiken erlaube und daher die Zulassung des Spitzen- und Profisports vor dem Breitensport rechtfertige.
Einschätzung anderer Bundesländer unerheblich
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung lasse sich auch im Hinblick darauf, dass Fitnessstudios in anderen Bundesländern wieder öffnen dürften, nicht feststellen. Der Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandele, da Art. 3 Abs. 1 GG Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs binde. Insbesondere sei es zulässig, dass verschiedene Bundesländer unterschiedliche Öffnungskonzepte verfolgten, solange die Setzung ihrer Prioritäten nicht willkürlich erscheine. Das sei hier nicht der Fall.