Finanzausschuss diskutiert Erleichterungen durch Corona-Steuerhilfegesetz
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Experten diskutierten in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages am 25.05.2020 über die Auswirkungen des geplanten Corona-Steuerhilfegesetzes, durch das die Umsatzsteuer für Speisenabgaben in Restaurants von 19% auf 7% gesenkt und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bessergestellt werden sollen. Die Maßnahmen wurden überwiegend begrüßt, doch sprachen sich auch mehrere Experten für Maßnahmen im Bereich der Verlustverrechnung aus.

Steuersenkungen bis Juni 2021

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-19/19150) sowie ein identischer Entwurf der Bundesregierung zur "Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Corona-Steuerhilfegesetz) sehen eine Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19% auf 7% vor. Die Steuersenkung soll vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gültig sein. Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken soll von der Steuersenkung ausgenommen leiben.

Besserstellung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Der Entwurf sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen diese Zuschüsse bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz.

Lob vom Hotel- und Gaststättenverband

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband erinnerte daran, dass er aus Gründen des fairen Wettbewerbs die Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen seit Jahrzehnten gefordert habe. Die Maßnahme sei jetzt wichtiger denn je. Sie helfe den "speisegeprägten" Betrieben des Gastgewerbes in der schwierigen Zeit bis zur Normalität, die massiven Umsatzausfälle ein wenig zu kompensieren. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Speisen gelte zudem in 17 von 27 EU-Mitgliedstaaten.

Wirtschaftsprüfer für ermäßigten Steuersatz auf alle Getränke

Das Institut der Wirtschaftsprüfer plädierte angesichts der "schwierigen Abgrenzung" dafür, die Lieferung von Menüs oder ähnliche Leistungen, die ein Getränk beinhalten, einheitlich unter den ermäßigten Steuersatz fallen zu lassen. Mit Blick auf den Zweck des Gesetzes, den besonders schwer und langanhaltend betroffenen gastronomischen Betrieben zu helfen, wäre es "konsequent und unbürokratisch", die Abgabe sämtlicher Getränke ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, erklärte das Institut der Wirtschaftsprüfer.

DGB sieht keine Vorteile für Kleinstbetriebe und Schankwirtschaften

Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) kann die Umsatzsteuersenkung einen spürbaren Beitrag zur wirtschaftlichen Entlastung eines großen Teils der Gastronomiebetriebe leisten, die unter der erzwungenen, aber zweifellos erforderlichen Schließung besonders gelitten hätten. Der DGB wies aber darauf hin, dass Kleinstbetriebe und Schankwirtschaften wegen der Herausnahme des Getränkeverkaufs aus der Steuersenkung keinerlei Nutzen davon hätten.

Liquiditätshilfen statt Steuersenkung

Dagegen verlangte Christoph Sprengel von der Universität Mannheim einen Verzicht auf die Umsatzsteuersenkung. Diese sei "denkbar ungeeignet, systematisch fragwürdig, populistisch und ganz und gar nicht zielführend". Besser seien direkte und kalkulierbare Liquiditätshilfen für alle von der Krise betroffenen Branchen wie Verlustrückträge.

Maßnahmen im Bereich der Verlustverrechnung gefordert

Für Johanna Hey (Universität zu Köln) bleibt der Gesetzentwurf weit hinter dem zurück, was aktuell erforderlich ist. "Damit das Gesetz seinen Namen verdient, sollten Maßnahmen im Bereich der Verlustverrechnung, namentlich die Ausweitung des Verlustrücktrags, aufgenommen werden", verlangte die Professorin. Lars P. Feld (Universität Freiburg) bezeichnete die Umsatzsteuerreduzierung als "relativ wirkungslos". Verlustrückträge hätten eine bessere Wirkung. Ähnlich äußerte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der sich für schnelle Liquiditätshilfen und eine Stärkung des Eigenkapitals der Betriebe aussprach.

Zustimmung für Grünen-Antrag zur Verlustverrechnung

Nach Ansicht des Instituts Finanzen und Steuern werden in den nächsten Monaten weitere Branchen in Schwierigkeiten geraten. Daher müsse der Umgang mit Risiken und Verlusten im Steuerrecht generell geändert werden. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) sprach sich auch für eine bessere Verlustverrechnung für Unternehmen aus sowie für die Möglichkeit, eine Corona-Rücklage einzuführen. Die Forderung besserer Verlustverrechnungsmöglichkeiten wird unter anderem in einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Dr. 19/164) erhoben, der ebenfalls Gegenstand der Anhörung war.

Deutscher Steuerberaterverband fordert umfangreiche Änderungen

Auch der Deutsche Steuerberaterverband begrüßte die im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geforderte verbesserte Verlustverrechnung "grundsätzlich in hohem Maße". Zu den Forderungen der Organisation gehören unter anderem Verfahrensänderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer sowie die Aufhebung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer verlangte auch die Industrie. Professor Sprengel verlangte in seiner Stellungnahme eine Beseitigung von krisenverschärfenden Elementen im deutschen Unternehmenssteuerrecht. Als Beispiele nannte er die Zinsschranke oder die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten zur Gewerbesteuer.

DGB für unbürokratische Steuerregeln zum Homeoffice

Der DGB sprach sich für eine unbürokratische Anerkennung des Homeoffice als Werbungskosten aus. Die derzeit geltenden Regelungen für häusliche Arbeitszimmer seien nicht sachgerecht, weil vergleichsweise wenige Beschäftigte die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen könnten. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine empfahl, dass Arbeitgeber für jeden Monat der Tätigkeit von zu Hause aus einen pauschalen Kostensatz in Höhe von 50 Euro steuerfrei auszahlen könnten. Alternativ solle der Arbeitnehmer den Betrag als Werbungskosten geltend machen können.

Progressionsvorbehalt mit Blick auf Steuerfreiheit beim Kurzarbeitergeld

Mit Blick auf die geplante Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld erklärte der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, steuerfreie Einkommensbestandteile würden bei der Ermittlung der Steuer auf das verbleibende steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Die Vorschrift vermeide eine doppelte Freistellung des steuerlichen Existenzminimums und sei somit steuersystematisch sachgerecht. Der Progressionsvorbehalt verringere zwar die steuerliche Entlastung, stelle aber eine Lastengleichheit gegenüber dem Bezug anderer steuerfreie Einnahmen her.

BDI weist auf Mehraufwand für Finanzverwaltung und Arbeitnehmer hin

Der Bundesverband der deutschen Industrie wies darauf hin, dass viele Arbeitnehmer für das Jahr 2020 durch die steuerfreien Einkünfte eine Einkommensteuererklärung abzugeben hätten, wozu sie bisher nicht verpflichtet gewesen seien. Dadurch werde ein erheblicher Aufwand sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Finanzverwaltung entstehen.

Rechtsgrundlage für Corona-Bonus gefordert

Professorin Hey forderte dringend die Schaffung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des sogenannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro, soweit dieser von einem privaten Arbeitgeber gezahlt werde. Die Steuerfreiheit sei nicht durch die bisherige Rechtslage gedeckt. Auch der Steuerberaterverband befürwortete eine gesetzliche Regelung.

Längere Übergangsregelungen zu § 2b UStG gefordert

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bezeichnete eine Verlängerung der Übergangsregelungen zu § 2b UStG als dringend erforderlich. Interkommunale Kooperationen in Deutschland seien sonst praktisch nicht mehr wirtschaftlich durchführbar. Dies stelle einen tiefen Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung dar.

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2020.