Finanzamtszinssatz soll künftig bei 1,8 Prozent im Jahr liegen
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Der Zinssatz bei Steuernachzahlungen und -erstattungen gemäß § 233a AO soll in Zukunft pro Jahr 1,8% (0,15% pro Monat) statt 6% betragen. Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf dazu in den Bundestag eingebracht, wie der parlamentarische Pressedienst heute mitteilte. Die Neuregelung dient der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 (BeckRS 2021, 22358).

BVerfG kippte Zinssatz von 6%

Mit der Neuregelung werde den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab dem 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten, heißt es in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 20/1633). Der Zinssatz betrug bisher 6% im Jahr. Die neue Regelung gewährleiste Rechts- und Planungssicherheit für Bürger, Unternehmen und Finanzbehörden und sei einfach in der praktischen Anwendung. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen würde die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich vermindert, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Neuer Zinssatz soll alle drei Jahre überprüft werden

Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15% pro Monat beziehungsweise von 1,8% pro Jahr alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 01.01.2026 erfolgen. Die Bundesregierung erwartet in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Regierung verteidigt Beibehaltung der Verzinsung

Die Bundesregierung erläutert auch, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2022.