Von der Zuordnung fiktiver Namen ausgenommene Verfahren
Allen neuen (ab 01.01.2023), anonym geführten Verfahren, in denen sich natürliche Personen gegenüberstünden – deren Namen seit Juli 2018 aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten durch Initialen ersetzt würden – oder in denen natürliche Personen juristischen Personen gegenüberstünden, deren Namen nicht unterscheidungskräftig seien, würden mit Hilfe eines IT-basierten Generators fiktive Namen zugeordnet. Die Zuordnung fiktiver Namen betreffe nicht Vorabentscheidungsverfahren, in denen der Name der juristischen Person hinreichend unterscheidungskräftig sei (in diesem Fall wird die betreffende Rechtssache nach dieser juristischen Person benannt), Klageverfahren (der Gerichtshof ordnet solchen Rechtssachen weiterhin eine beschreibende Angabe zu, die in Klammern nach der Kurzbezeichnung der Rechtssache erscheint), Anträge auf Erstattung von Gutachten, Rechtsmittelverfahren und beim Gericht geführte Verfahren.
Namensgenerator
Die fiktiven Namen entsprächen nicht den wahren Namen von Parteien des Verfahrens, erläutert der EuGH. Es handele sich auch nicht generell um existierende Namen. Sie erschienen in der Kopfzeile des Urteils sowie auf dessen erster Seite, nach der Nummer der Rechtssache. Der Namensgenerator trenne Wörter in Silben auf und füge diese dann nach dem Zufallsprinzip zusammen, um fiktive Wörter zu bilden. Der Generator bestehe für alle Amtssprachen der Union und werde je nach Bedarf auch für die Sprachen von Drittländern weiterentwickelt.