FIFA-Berufung im Eilverfahren um Spielervermittler-Regeln erfolglos

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat als Berufungsinstanz im Eilverfahren bestätigt, dass die FIFA-Regelungen für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern kartellrechtswidrig sind. Die einstweilige Verfügung des LG Dortmund gilt damit bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter.

Im Streit geht es um das FIFA-Regelwerk von 2022 über die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern (FFAR). Dieses enthält verschiedene Bestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen mit diesen, darunter auch eine Obergrenze für ihre Vergütung (sog. Service-Fee-Deckelung). Auf Antrag dreier Spielervermittler erließ das LG Dortmund am 24. Mai 2023 (Az. 8 O 1/23 (Kart)) durch Urteil eine einstweilige Verfügung, die der FIFA die Anwendung und Durchsetzung dieser FFAR-Bestimmungen untersagt. Dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) verbot das LG einstweilen, diese Bestimmungen in nationales Verbandsrecht umsetzen, die anzuwenden oder durchzusetzen. Hiergegen richten sich die Berufungen der FIFA und des DFB.

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Berufungen zurückgewiesen, nun gilt die einstweilige Verfügung des LG bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erster Instanz (Urteil vom 13.03.2024 - VI U 2/23 (Kart)). Vor allem weil die weltweit geltenden FFAR – voraussehbar - den EU-Binnenmarkt und speziell den Wettbewerb der am deutschen Markt tätigen Spielervermittler beträfen, hat der Senat sowohl eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen die in der Schweiz ansässige FIFA als auch in der Sache die Anwendbarkeit deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts bejaht.

Nach Auffassung des Senats haben die klagenden Spielervermittler gegen die FIFA und den DFB einen Anspruch auf Unterlassung der streitigen FFAR-Bestimmungen, da diese gegen das Kartellverbot verstießen. Die FFAR-Bestimmungen würden das künftige Marktverhalten aller im DFB und in der FIFA mittelbar organisierten Fußballspieler und Fußballvereine als Nachfrager von Vermittlungsleistungen an die darin festgelegten Höchstentgelte und Vertragsgestaltungen binden. Denn sie dürften nur Spielervermittler beauftragen, die sich bereit erklären, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Gleichzeitig beschränkten die Bestimmungen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der außerhalb der FIFA sowie des DFB und ihrer Verbandshoheit stehenden Spielervermittler, welche sie Bestimmungen akzeptieren müssten, um auf dem Vermittlungsmarkt mit Erfolg tätig werden zu können.

FFAR-Bestimmungen sind unverhältnismäßig

Die FIFA-Regeln sind laut dem OLG Düsseldorf unverhältnismäßig. Um die von der FIFA behaupteten Zwecke zu erreichen, seien die FFAR-Bestimmungen ungeeignet und im Übrigen auch nicht notwendig. Mildere Mittel berücksichtigen die FFAR berücksichtigt nicht, sondern gingen einseitig zu Lasten der außerhalb der Verbandshoheit stehenden Spielervermittler. 

Die im Fokus stehende Service-Fee-Deckelung sei jedenfalls in dem zu entscheidenden Fall nicht geeignet, etwa die Transferhäufigkeit zu reduzieren. Für die Anzahl von Transfers seien nicht die Spielervermittler, sondern die Nachfrage seitens der Vereine und Spieler maßgeblich. Und aus Sicht des Kartellsenats spricht "nichts dafür, dass mit einer Höchstgrenze für die Vergütung der Anreiz zu weniger Vermittlungen wahrscheinlicher wäre als das Gegenteil, nämlich mehr Vermittlungen herbeizuführen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. 

Die weltweite vorübergehende Aussetzung der streitigen FFAR-Bestimmungen durch den FIFA-Ratsausschuss bis zur Entscheidung des EuGH in den gegen die FIFA anhängigen Verfahren ändert laut OLG nichts an der Dringlichkeit des hiesigen Verfahrens. Die FIFA habe lediglich erklärt, die einstweilige Verfügung des LG zu befolgen, nicht aber, die beanstandeten FFAR-Regeln auch unabhängig davon nicht mehr anzuwenden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2024 - VI U 2/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 14. März 2024.