Kindergeld für ausbildungsunfähig erkranktes Kind ohne ärztliche Bescheinigung des Krankheitsendes

Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Dies entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.01.2019. Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin die Revision zugelassen.

FG: Zweifel im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären

Laut FG wird eine solche Sichtweise den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, seien diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH (Az.: III R 43/19) die Revision zugelassen.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2019 - 3 K 1/18

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2020.