Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Dies entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.01.2019. Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin die Revision zugelassen.
FG: Zweifel im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären
Laut FG wird eine solche Sichtweise den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, seien diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH (Az.: III R 43/19) die Revision zugelassen.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2019 - 3 K 1/18
Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2020.
Aus der Datenbank beck-online
FG Münster, Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das während einer Berufsausbildung erkrankt, BeckRS 2020, 17958
FG Hamburg, Kindergeld für ein vor Beginn der Ausbildung erkranktes Kind, BeckRS 2020, 8167
FG Schleswig-Holstein, Kindergeld für ein vor Beginn der Ausbildung erkranktes Kind, BeckRS 2019, 42426
Götsche, Ausbildungsunterhalt behinderter Kinder, FPR 2008, 345