FG Schlesig-Holstein: Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag bei Gewinnermittlung durch EÜR ist verfassungsgemäß

Die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG geregelte Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht Schlesig-Holstein mit Urteil vom 14.12.2016 entschieden (Az.: 4 K 37/16, BeckRS 2016, 114424, nicht rechtskräftig).

Kosten für angeschafftes Auto als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht

Der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die er durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Im Streitjahr 2013 beliefen sich diese Einkünfte nach der Einnahmenüberschussrechnung auf 142.341 Euro. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 30.800 Euro für die Anschaffung eines Pkw geltend.

Finanzamt und FG lehnen Anerkennung unter Hinweis auf Gewinngrenze ab

Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da der Gewinn des Klägers über der Gewinngrenze von 100.000 Euro lag. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er geltend machte, dass die starre Gewinngrenze von 100.000 Euro gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot verstoße. Das FG wies die Klage ab, da der Kläger im Streitjahr 2013 die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c EStG in Höhe von 100.000 Euro überschritten hatte. Diese Grenze sei auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht.

Gewinngrenze zu Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe geeignet

Der mit dem Investitionsabzugsbetrag verfolgte Zweck der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe sei im Hinblick auf die Gewinngrenze gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet, heißt es in der Entscheidung weiter. Die Gewinngrenze von 100.000 Euro stelle ein zweckmäßiges Kriterium zur Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe dar und stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens von 235.000 Euro in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, so die FG-Richter weiter.

Festlegung starrer Gewinngrenze nicht willkürlich

Nach Ansicht des Gerichts ist die Festlegung einer starren Gewinngrenze auch nicht willkürlich, da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, bei Subventionsnormen wie § 7g EStG im Übergangsbereich von Wertgrenzen eine Staffelung zur Abmilderung von Härten vorzusehen. Die vorübergehende Anhebung der Gewinngrenze auf 200.000 Euro in den Jahren 2009 und 2010 sowie ihre erneute Absenkung auf 100.000 Euro ab 2011 stellten dem Gericht zufolge eine zeitlich befristete Reaktion auf die weltweite Konjunkturabschwächung dar, mit der der Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII B 18/17).

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2016 - 4 K 37/16

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2017.

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