Sachverhalt
Die Klägerin, eine Einzelhandelskauffrau, machte gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses “aus personenbedingten Gründen“ vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutz geltend und verlangte dabei auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30% festgestellt. Die Klägerin und ihr Arbeitgeber schlossen einen Vergleich, in dem “eine Entschädigung gemäß § 15 AGG “ in Höhe von 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Das Finanzamt wertete die Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Klägerin zog deshalb vor das Finanzgericht.
FG: Auch Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung bleibt steuerfrei
Das Finanzgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinn des § 15 Abs. 1 AGG gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.