FG Rhein­land-Pfalz: Selbst­stän­di­ger Zei­tungs­zu­stel­ler mit ge­rin­gen Be­triebs­ein­nah­men muss keine elek­tro­ni­sche Steu­er­erklä­rung ab­ge­ben

Einem selbst­stän­di­gen Zei­tungs­zu­stel­ler mit jähr­li­chen Ein­nah­men von etwa 6.000 Euro ist es wirt­schaft­lich nicht zu­zu­mu­ten, seine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung in elek­tro­ni­scher Form ab­zu­ge­ben. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz mit Ur­teil vom 12.10.2016 ent­schie­den. Ob dar­über hin­aus noch sons­ti­ge Ein­künf­te oder Ver­mö­gen be­stün­den, sei für die Be­ur­tei­lung der wirt­schaft­li­chen Zu­mut­bar­keit ir­rele­vant (Az.: 2 K 2352/15).

Elek­tro­ni­sche Steu­er­erklä­rung auch bei ge­rin­gen Ein­nah­men?

Der Klä­ger ist selbst­stän­di­ger Zei­tungs­zu­stel­ler in der Süd­pfalz. In den Jah­ren 2013 und 2014 er­ziel­te er aus die­ser Tä­tig­keit Ein­nah­men von knapp 6.000 Euro jähr­lich. Den Le­bens­un­ter­halt be­stritt er mit Ein­künf­ten aus sei­nem Ka­pi­tal­ver­mö­gen. Seine Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen gab er auf amt­li­chem Vor­druck hand­schrift­lich ab. Im Juli 2015 for­der­te ihn das be­klag­te Fi­nanz­amt auf, seine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung künf­tig in elek­tro­ni­scher Form (nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fern­über­tra­gung) ab­zu­ge­ben. Dar­auf­hin be­an­trag­te der Klä­ger, seine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung aus Bil­lig­keits­grün­den auch wei­ter­hin in Pa­pier­form ab­ge­ben zu dür­fen, da er weder die ent­spre­chen­de Hard­ware noch einen In­ter­net­an­schluss be­sit­ze und nur über eine sehr ein­ge­schränk­te "Me­di­en­kom­pe­tenz" ver­fü­ge. Gegen die ab­leh­nen­de Ent­schei­dung des Fi­nanz­am­tes erhob der Klä­ger beim FG Klage.

FG: Elek­tro­ni­sche Steu­er­erklä­rung hier wirt­schaft­lich nicht zu­mut­bar

Das FG hat der Klage statt­ge­ge­ben und die ab­leh­nen­de Ent­schei­dung des Fi­nanz­am­tes auf­ge­ho­ben. Der Klä­ger habe einen An­spruch dar­auf, vom Form­er­for­der­nis (elek­tro­ni­sche Form) be­freit zu wer­den, weil ihm diese Form an­ge­sichts sei­ner ge­rin­gen Be­triebs­ein­nah­men wirt­schaft­lich nicht zu­zu­mu­ten sei. Denn zu den Kos­ten der Um­stel­lung auf den elek­tro­ni­schen Ver­kehr mit dem Fi­nanz­amt ge­hör­ten nicht nur die Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung der Hard- und Soft­ware, son­dern auch für deren Ein­rich­tung, War­tung und ähn­li­che Dienst­leis­tun­gen. Alle diese Kos­ten müss­ten in einer wirt­schaft­lich sinn­vol­len Re­la­ti­on zu dem Be­trieb und den dar­aus er­ziel­ten Ein­künf­ten ste­hen.

Sons­ti­ge Ein­künf­te oder Ver­mö­gen für wirt­schaft­li­che Zu­mut­bar­keit ir­rele­vant

Ob und in wel­cher Höhe der Steu­er­pflich­ti­ge noch an­de­re Ein­künf­te oder Ver­mö­gen habe, sei für die Frage der wirt­schaft­li­chen Zu­mut­bar­keit ir­rele­vant, so das FG wei­ter. Denn ma­ß­geb­lich seien nur die Ver­hält­nis­se des kon­kre­ten Be­trie­bes. Des­halb seien auch die (nicht un­er­heb­li­chen) Ein­künf­te des Klä­gers aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen in­so­weit ohne Be­lang. Sol­che Ein­künf­te – seien sie auch noch so hoch - lös­ten kraft Ge­set­zes keine Ver­pflich­tung zur Ab­ga­be der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung in elek­tro­ni­scher Form aus.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016 - 2 K 2352/15

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2016.

Mehr zum Thema