FG Rheinland-Pfalz: Lehrerin kann Aufwendungen für "Schulhund" nicht als Werbungskosten absetzen

Eine Lehrerin kann Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten absetzen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.03.2018 entschieden. Ein solcher Hund sei wegen der überwiegenden privaten Nutzung kein Arbeitsmittel. Er sei auch nicht mit einem Polizei-Diensthund vergleichbar (Az.: 5 K 2345/15).

Lehrerin begehrte Werbungskostenabzug für "Schulhund"-Aufwendungen

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50 Prozent als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Sie begründete dies damit, dass ihr Hund die Funktion eines "Schulhundes" habe. Sie legte ein "Pädagogisches Konzept" und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (vor allem bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt "Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz" vor. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde. Dagegen klagte die Klägerin beim FG.

FG: "Schulhund" kein Arbeitsmittel

Die Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem "Schulhund" nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts "Schulhund" regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und beispielsweise wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei.

Auch keine Vergleichbarkeit mit Polizei-Diensthund

Laut FG kann der Hund auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein "Schulhund" könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018 - 5 K 2345/15

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2018.