FG Rhein­land-Pfalz: Leh­re­rin kann Auf­wen­dun­gen für "Schul­hund" nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­set­zen

Eine Leh­re­rin kann Auf­wen­dun­gen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schu­le be­glei­tet und dort als "Schul­hund" ein­ge­setzt wird, nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­set­zen. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz mit Ur­teil vom 12.03.2018 ent­schie­den. Ein sol­cher Hund sei wegen der über­wie­gen­den pri­va­ten Nut­zung kein Ar­beits­mit­tel. Er sei auch nicht mit einem Po­li­zei-Dienst­hund ver­gleich­bar (Az.: 5 K 2345/15).

Leh­re­rin be­gehr­te Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für "Schul­hund"-Auf­wen­dun­gen

In ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Streit­jahr 2013 mach­te die Klä­ge­rin Auf­wen­dun­gen für ihren Hund (Hun­de­zu­be­hör 122 Euro, Hun­de­ge­schirr 40 Euro, Hun­de­spiel­zeug 41 Euro, Hun­de­steu­er 30 Euro, Tier­hal­ter­haft­pflicht 74 Euro und pau­scha­le Fut­ter­kos­ten 600 Euro) zu 50 Pro­zent als Wer­bungs­kos­ten bei ihren Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Ar­beit gel­tend. Sie be­grün­de­te dies damit, dass ihr Hund die Funk­ti­on eines "Schul­hun­des" habe. Sie legte ein "Päd­ago­gi­sches Kon­zept" und eine Be­schei­ni­gung der Schu­le über den re­gel­mä­ßi­gen Ein­satz des Hun­des (vor allem bei Schü­lern der Ori­en­tie­rungs­stu­fe) sowie In­for­ma­tio­nen der Schul­auf­sichts­be­hör­de (Auf­sichts- und Dienst­leis­tungs­di­rek­ti­on – ADD) zum Pro­jekt "Hun­de­ge­stütz­te Päd­ago­gik in Rhein­land-Pfalz" vor. Das be­klag­te Fi­nanz­amt er­kann­te die Kos­ten den­noch nicht an, weil der Hund kein Ar­beits­mit­tel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht un­we­sent­lich pri­vat ge­nutzt werde. Da­ge­gen klag­te die Klä­ge­rin beim FG.

FG: "Schul­hund" kein Ar­beits­mit­tel

Die Klage blieb ohne Er­folg. Auch das FG ver­trat die Auf­fas­sung, dass es sich bei dem "Schul­hund" nicht um ein Ar­beits­mit­tel der Klä­ge­rin hand­le, weil das Tier nicht (na­he­zu) aus­schlie­ß­lich und un­mit­tel­bar der Er­le­di­gung der dienst­li­chen Auf­ga­ben der Klä­ge­rin als Leh­re­rin diene und über­wie­gend pri­vat Ver­wen­dung finde. Nach den vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen werde der Hund zwar im Rah­men des Pro­jekts "Schul­hund" re­gel­mä­ßig im Un­ter­richt ein­ge­setzt. Die Schul­ver­wal­tung sehe ihn al­ler­dings nicht als Ge­gen­stand, der mit staat­li­chen Mit­teln zu fi­nan­zie­ren und bei­spiels­wei­se wie ein Sport­ge­rät im Schul­sport oder eine ähn­li­che fach­spe­zi­fi­sche Aus­stat­tung für den Un­ter­richt vor­ge­se­hen sei.

Auch keine Ver­gleich­bar­keit mit Po­li­zei-Dienst­hund

Laut FG kann der Hund auch nicht mit dem Dienst­hund eines Po­li­zis­ten ver­gli­chen wer­den. Ein sol­cher Dienst­hund stehe im Ei­gen­tum des Dienst­herrn, der für den Un­ter­halt auf­kom­me und die Pri­vat­nut­zung un­ter­sa­ge. Ein "Schul­hund" könne den Un­ter­richt durch­aus be­rei­chern, die Lehr­tä­tig­keit sei hin­ge­gen nicht vom Ein­satz eines sol­chen Tie­res ab­hän­gig. Eine Tren­nung zwi­schen pri­va­ter und be­ruf­li­cher Ver­an­las­sung sei nicht mög­lich, so dass die Kos­ten für das Tier ins­ge­samt nicht ab­ge­zo­gen wer­den könn­ten.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018 - 5 K 2345/15

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2018.

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