FG Rheinland-Pfalz: Kosten für Reisen zum im Ausland lebenden Kind steuerlich nicht absetzbar

Kosten, die Eltern durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Solche Kosten stellen typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung dar, die bereits durch den Familienleistungsausgleich abgegolten werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weistraße mit rechtskräftigem Urteil vom 06.01.2017 entschieden (Az.:2 K 2360/14).

Sachverhalt

Der Kläger ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der Kinder, und zwar die im Streitjahr (2013) 16 beziehungsweise 17 Jahre alte Tochter der Kläger, verblieb in Frankreich (Straßburg), um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten der Kläger und seine Ehefrau Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.

FG: Reisekosten für Besuch der Tochter keine außergewöhnliche Belastungen

Das Finanzgericht hat die Klage der Eltern abgewiesen. Bei den Reisekosten handele es sich nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten seien. Eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, zum Beispiel wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten.

Kontaktpflege der Eltern zum Kind durch Familienleistungsausgleich abgegolten

Der Bundesfinanzhof habe bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt seien. Das Gleiche müsse auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe beziehungsweise die zusammen lebten und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchten.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.01.2017 - 2 K 2360/14

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2017.

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