Betriebsausgabenabzug für häusliches Arbeitszimmer begehrt
Die verheirateten Kläger sind beide berufstätig. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 Euro und machte unter anderem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 Quadratmeter) an der Gesamtwohnfläche (149,03 Quadratmeter). Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger beim FG Klage.
FG: Abzugsfähigkeit nur bei untergeordneter privater Mitnutzung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei zwar nicht die "Erforderlichkeit", aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Offen sei aber, wo die Grenze zwischen einer nur untergeordneten und einer erheblichen privaten Mitnutzung liege.
Bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung schließt bereits vereinzelte private Nutzung Abzugsfähigkeit aus
Das FG kam nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber – wie hier – eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde. Dabei vertritt das FG die Ansicht, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe.