FG Rheinland-Pfalz: Kein voller Sonderausgabenabzug bei "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ ohne Kostenübernahme auch für Alten- oder Pflegeheim

Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann keinen vollen Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.07.2019 entschieden. Die Leistungen könnten in einem solchen Fall nicht als sogenannte dauernde Last, sondern nur als Rente qualifiziert werden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 5 K 2332/17).

Mehrbedarf für Alten- oder Pflegeheim ausdrücklich ausgeschlossen

Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 16.12.1998 übernahm der Kläger zum 31.12.1998 den elterlichen Weinbaubetrieb (Rheinhessen). In dem Vertrag verpflichtete er sich, seinen Eltern beginnend ab dem 01.01.1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt in Höhe von 6.000 DM (3.067,75 Euro) monatlich als "dauernde Last" zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, beispielsweise wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.

Finanzamt beschränkte Sonderausgabenabzug

In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger die Zahlungen an seine Eltern als dauernde Last geltend, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 1 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Dies wurde vom beklagten Finanzamt bis zum Streitjahr 2007 nicht beanstandet. Im Einkommensteuerbescheid für 2007 beschränkte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug der Zahlungen erstmals auf 20% (7.363 Euro), weil es die Zahlungen als Leibrente qualifizierte, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 2 EStG nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

FG: Versorgungsleistungen nur als Leibrente zu qualifizieren

Auch das FG sah in den Zahlungen nur eine Leibrente, weil die Versorgungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht in dem für eine dauernde Last erforderlichen Umfang hätten abgeändert werden können. Im Vertrag sei der durch den Auszug aus der eigenen Wohnung bedingte finanzielle Mehrbedarf ausdrücklich ausgeschlossen worden, also insbesondere der im Alter häufig vorkommende Fall, dass die Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim finanziert werden müsse. Die auf diese Weise eingeschränkte Änderungsmöglichkeit führe dazu, dass die Leistungen nicht (mehr) als dauernde Last, sondern nur als Leibrente zu qualifizieren seien.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019 - 5 K 2332/17

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2019.

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