FG Rheinland-Pfalz: In Deutschland ansässiger ISAF-Mitarbeiter muss NATO-Gehalt für Afghanistaneinsätze versteuern

Der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 30.07.2019 entschieden (Az.: 5 K 1077/17).

In Deutschland ansässiger ISAF-Angehöriger erhält NATO-Gehalt für Tätigkeit in Afghanistan

Der Kläger war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF – einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht – tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Finanzamt ließ ursprüngliche Steuerfreiheit nach Änderung der Praxis wegfallen

Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sogenannten Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte fest. Der Kläger erhob Einspruch und wandte sich an das Finanzgericht.

FG: Einkünfte des Klägers in Deutschland einkommensteuerpflichtig

Das Finanzgericht hat die Klage unter Zulassung der Revision abgewiesen. Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge seien im Inland als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinn des § 19 Abs. 1 EStG anzusehen. Der Kläger unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinn des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt habe.

Keine Steuerfreiheit aufgrund internationaler Vereinbarungen

Internationale Vereinbarungen stünden dieser Besteuerung nicht entgegen. Weder das NATO-Truppenstatut, das sogenannte Ottawa-Übereinkommen noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen oder das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen enthalte eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019 - 5 K 1077/17

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2019.

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