Herstellerrabatte beim Autokauf nicht lohnsteuerpflichtig

Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 09.09.2020 entschieden. Die Rabatte dienten vor allem dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Autohersteller, nämlich der Umsatzsteigerung und Bindung eines attraktiven Kundenstamms.

Rabatte für Außendienstmitarbeiter beim Autokauf

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (etwa Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

Finanzamt qualifizierte Rabatte als Arbeitslohn

Die Krankenversicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei. Dagegen klagte die Krankenversicherung.

FG: Rabatte nicht durch Dienstverhältnis veranlasst

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Rabatte stellten keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.

Eigenwirtschaftliches Interesse der Autohersteller überlagert Interesse der Klägerin

Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt. Dies lasse erkennen, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten.

Umsatzsteigerung und Bindung attraktiven Kundenstamms bezweckt

Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sogenannten Vielfahrern gehörten, an sich zu binden. Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2020 - 2 K 1690/18

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2020.