FG Rheinland-Pfalz: Feuerwehrmann mit verschiedenen Einsatzstellen hat keine "erste Tätigkeitsstätte"

Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, hat keine "erste Tätigkeitsstätte". Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Daher könne er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Gegen das Urteil vom 28.11.2019 (Az.: 6 K 1475/18) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI B 112/19 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Feuerwehrmann machte tatsächliche Fahrtkosten geltend

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt und hat seinen Dienst – jeweils 24-Stunden-Schichten – nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 Kilometer x 0,30 Euro = 1.008 Euro). Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro = 504 Euro) zu berücksichtigen sei, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" (§ 9 Abs. 4 EStG) gehandelt habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

FG: Feuerwache hier keine "erste Tätigkeitsstätte"

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache sei nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen. Denn die Vorschrift setze voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle.

Tatsächlicher Einsatz nur in einer Feuerwache irrelevant

Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2020.

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