Finanzamt: Wohnsitz im Inland
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte – spätestens – seit 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland einen Wohnsitz und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern. Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger (auch wegen weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und erhoben sodann beim FG Klage.
Abkehr von bisheriger Rechtsprechung
Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das FG schloss sich – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army – Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle Auslegung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat, wie sie der Bundesfinanzhof vornehme, unzutreffend und daher der Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (Deutschland) von der Einkommensteuer befreit sei.
Stellung als Reservist irrelevant
Nach dieser Vorschrift seien die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat (im Streitfall Deutschland) von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat (im Streitfall die USA) gezahlt würden, erläutert das FG. Der Kläger sei als Mitglied der Truppe im Sinne des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder Luftstreitkräften gehört. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt habe, sei unerheblich. Das NATOTrStat enthalte insoweit keine Einschränkung.
Wille zu Rückkehr in Heimatstaat nicht erforderlich
Zugleich habe sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestanden habe, sei hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen würden, also den Willen hätten, nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich
Die Revision wurde zugelassen (und ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/22 beim BFH anhängig), weil nach Ansicht des FG zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, also sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung hat. Zum anderen werde die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich beantwortet.