Wegen fehlenden Nachweises Kindergeld zurückgefordert
Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314 Euro) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können. Dagegen wendete sich die Klägerin und wies erneut – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter auch bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.
Agentur für Arbeit reagierte auf gerichtliche Schreiben nicht
Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserlautern, die auch für Pirmasens zuständig ist, und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 06.10.2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28.10.2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es mittels Postzustellungsurkunde am 08.10.2022 zugestellt worden war.
Ausbleibende Antwort sei grobe Missachtung des Gerichts
Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt und führte zur Begründung aus, die Agentur für Arbeit Kaiserlautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass die Agentur auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zulasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht dieser, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.