FG Rheinland-Pfalz: Ausgleichszahlungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 09.04.2019 klargestellt (Az.: 4 K 1734/17). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Keine Möglichkeit mehr, von fallenden Zinsen zu profitieren

Die Klägerin nahm zur Finanzierung eines Mietobjekts in Mainz ein Bankdarlehen über seinerzeit rund vier Millionen DM auf, wobei ein für zehn Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sogenannten (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von – an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten – variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Damit hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren.

"Auflösungsbetrag" in Höhe von 171.750 Euro gezahlt

Im Streitjahr 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Millionen Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen "Auflösungsbetrag" in Höhe von 171.750 Euro an die Bank zahlen musste. Da es das beklagte Finanzamt ablehnte, diese Zahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, erhob die Klägerin Klage beim FG.

BFH-Rechtsprechung nicht auf entschiedenen Fall übertragbar

Das Gericht gab der Klägerin Recht und ließ den Werbungskostenabzug zu. Der BFH – so das FG – habe in seinem Urteil vom 13.01.2015 (NZM 2015, 713) zwar eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleichzahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. In dem dort entschiedenen Fall sei allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zugrunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Dieser "isolierte close-out" löse die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheide. Im Streitfall sei die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2019 - 4 K 1734/17

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2019.