Vorsteuer für Trikotsponsoring von Jugendmannschaften abziehbar

Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung können auch Vorsteuerbeträge für das Trikotsponsoring von Jugendmannschaften mit wenig Publikum abzugsfähig sein. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht zugunsten des Betreibers einer Fahrschule entschieden. Die erforderliche Werbewirkung werde schon dadurch erzielt, dass die jugendlichen Sportler als mögliche Erwerber einer Fahrerlaubnis zur Zielgruppe der Fahrschule gehören.

Sportbekleidung mit Werbeaufdruck erworben

Der Betreiber der Fahrschule hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X" erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Finanzamt zweifelte an Werbewirkung

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anzögen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielten. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Sportler selbst Zielgruppe

Das Gericht folgte dem nicht und gab dem Kläger Recht. Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und gegebenenfalls einige Eltern anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.

Gegenleistung für Überlassung der Sportbekleidung

Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei – so das Gericht – für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022 - 11 K 200/29

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2022.