Finanzamt unterwarf Gewinn aus Verkauf eines Mobilheims der Einkommensteuer
Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sogenanntes Mobilheim ohne Grundstück als “gebrauchtes Fahrzeug“ von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, das auf einer vom Kläger gemieteten 200 Quadratmeter großen Parzelle auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit seiner erstmaligen Aufstellung 1997. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
FG verneint privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des EStG
Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stelle selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinn von § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handeln würde, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliege und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre betrage. Dies solle ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als “unbewegliches Vermögen“ gelten.
Gebäude sind keine eigenständigen Objekte eines Grundstücksverkaufs
Das Niedersächsische Finanzgericht hat insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abgestellt, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht komme nicht in Frage.