Veräußerung eines Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft nach EStG

Der Verkauf eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims ohne das Grundstück unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Gebäude seien nur ein Berechnungsfaktor und könnten kein eigenständiges Objekt einer die Einkommensteuer auslösenden privaten Grundstücksveräußerung sein, entschied das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 28.07.2021.

Finanzamt unterwarf Gewinn aus Verkauf eines Mobilheims der Einkommensteuer

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sogenanntes Mobilheim ohne Grundstück als “gebrauchtes Fahrzeug“ von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, das auf einer vom Kläger gemieteten 200 Quadratmeter großen Parzelle auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit seiner erstmaligen Aufstellung 1997. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

FG verneint privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des EStG

Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stelle selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinn von § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handeln würde, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliege und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre betrage. Dies solle ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als “unbewegliches Vermögen“ gelten.

Gebäude sind keine eigenständigen Objekte eines Grundstücksverkaufs

Das Niedersächsische Finanzgericht hat insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG abgestellt, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht komme nicht in Frage.

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2021 - 9 K 234/17

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2021.