Ein Steuerberater wollte Klage erheben, indem er die Klageschrift in den Behördenbriefkasten des Finanzamts einwarf. Das Amt war der Ansicht, dass so keine zulässige Klage erhoben werden kann, der Berater hätte vielmehr das beSt nutzen müssen. Jener wandte ein, er habe das beSt gar nicht benutzen können, da ihm die Bundesteuerberaterkammer dieses damals noch nicht empfangsbereit zur Verfügung gestellt habe. Zudem suspendiere die Vorschrift des § 52d FGO, die die Nutzung des beSt vorschreibe, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Sondernorm des § 47 Abs. 2 FGO.
Das FG folgte der Ansicht des Finanzamtes (Urteil vom 24.04.2024 – 13 K 115/23). Die Klage sei unzulässig, da nicht innerhalb der Klagefrist erhoben. Zwar gelte die Frist gemäß § 47 Abs. 2 FGO auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht wird. Der Steuerberater habe sie durch den Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes aber nicht fristwahrend "anbringen" können. Denn auch für die fristwahrende Übermittlung an das Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO sei die Einhaltung der geltenden Formvorschriften und damit stets die elektronische Form erforderlich, betont das Gericht.
Schon die systematische Stellung des§ 47 Abs. 2 FGO streite recht deutlich dafür, dass er die Form der Eingabe nicht regeln will. Denn
§ 47 FGO regele lediglich die Klagefrist. Ferner wären die Bemühungen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und für bestimmte Gruppen als verpflichtend zu erklären auch obsolet, wenn die Klage so weiterhin per Brief erhoben werden könnte. Entscheidend ist in den Augen des FG aber der Sinn der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO: Der Gesetzgeber habe für den betroffenen Bürger den Zugang zu den Finanzgerichten erleichtern wollen. Ihm sollte die Möglichkeit gegeben werden, die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick nutzen zu können. Der Berufsträger brauche diese Erleichterung nicht, denn er sei ja durch Nutzung des beSt gerade unabhängig von Postlaufzeiten.
Schließlich sei der Steuerberater im konkreten Fall auch zur Einreichung in der Form des § 52a FGO verpflichtet gewesen. Ihm habe nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung" gestanden, zu dessen Nutzung er nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet gewesen sei.