Ein gemeinnütziger Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, der innerhalb des Vereins eine Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt und für diese einen Kunstrasenplatz errichtete, erzielte bei Heimspielen im Streitjahr umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder. Der neue Platz durfte satzungsgemäß von allen Vereinsmitgliedern genutzt werden.
In seiner Umsatzsteuererklärung erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7% und machte den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend. Da das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei ansah und insoweit den Vorsteuerabzug nicht gewährte, zog der Verein vor Gericht.
Das niedersächsische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.01.2023 - 11 K 147/22). Die Mitgliedsbeiträge seien vorliegend wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen ihnen und der Leistung des Klägers, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, steuerbar. Bei den Mitgliedsbeiträgen handele es sich hier um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Den Vereinsmitgliedern werde ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb zur Verfügung gestellt.
Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machten und nicht durch einen Trainer angeleitet werden beziehungsweise nicht am Ligabetrieb teilnehmen, sei unerheblich, da grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei verstoße die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.11.2021 - V R 17/20) dem Grunde nach umsetze.