Kläger begehrt Abzug von Kosten eines Arbeitsverhältnisses mit ehemaliger Lebenspartnerin
Zwischen dem selbstständig tätigen Kläger und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, die auch nach der Trennung mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind in räumlicher Nähe zueinander wohnten, bestand seit 2006 ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis (Minijob). Das Finanzamt ließ jedoch die Kosten des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Betriebsprüfung ab Mitte des Streitjahres 2009 nicht mehr zum Abzug zu, weil der Kläger seiner einzigen Bürokraft anstatt des Lohnes von monatlich 400 Euro einen Pkw der unteren Mittelklasse zur betrieblichen (35%) und privaten Nutzung überließ. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Pkw-Überlassung einem Fremdvergleich, der auch bei Vertragsverhältnissen zwischen nur nahestehenden Personen anzuwenden sei, nicht standhalte. Dagegen erhob der Kläger beim FG Klage.
FG: Angehörigengrundsätze nicht anwendbar
Das FG hat der Klage stattgegeben. Es lehnt damit aufkommende Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung einiger Senate des Bundesfinanzhofs grundsätzlich ab, die die Angehörigengrundsätze auch auf (nur) nahe stehende Personen (etwa langjährige Freunde) anwenden, die kein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet (insbesondere in Fällen wechselseitiger Arbeits- oder Mietverhältnisse). Nach Auffassung des FG besteht für eine solche Ausdehnung der strengeren Abzugsvoraussetzungen keine Notwendigkeit. Bestünden Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis bei nahestehenden Personen, reiche das gegenwärtige Verfahrensrecht – insbesondere §§ 41 Abs. 2, 42 AO – aus, um entsprechenden Gestaltungen zu begegnen.
Pkw-Überlassung hält hier aber auch Fremdvergleich statt
Unabhängig davon ist das FG der Ansicht, dass die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 Euro zumindest dann einem Fremdvergleich standhalte, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 Euro zu bewerten ist (Abgrenzung zu Niedersächsisches FG, BeckRS 2012, 95399 und BeckRS 2014, 94794, nachfolgend BFH-Beschluss, BeckRS 2014, 94413).