Die Betreiberin eines Schwimmbades bot einen kombinierten Eintrittspreis zur Schwimmbad- und Saunanutzung an. Den Gesamtumsatz erklärte sie mit dem ermäßigten Steuersatz für Schwimmbadleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG, weil sie der Auffassung war, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna stelle eine Nebenleistung zur Nutzung des Schwimmbads dar. Da dies vom Finanzamt nicht akzeptiert wurde, zog sie vor Gericht.
Umsatzsteuerrechtlich ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel aus Einzelleistungen ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz, der einheitlich zu besteuern ist.
Das FG Niedersachsen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.05.2023 - 5 K 3/22, rechtskräftig), weil es Schwimmbad- und Saunanutzung hier als einheitliche Leistung sieht, die auch einheitlich zu versteuern ist. Ein Saunagang könne, anders als etwa die Nutzung von Dusch- oder Umkleidekabinen nicht als bloße Nebenleistung eines Schwimmbadbesuchs gesehen werden. Vielmehr biete das Schwimmbad ein einheitliches Erlebnis an, das aus den Komponenten Schwimmen und Saunieren besteht, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Das gelte umso mehr, als die Betreiberin gerade mit der kombinierten Nutzungsmöglichkeit und dem dafür günstigen Eintrittspreis werbe.
Diese einheitliche Leistung unterliege sodann dem Regelsteuersatz und nicht der Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG. Denn die Steuersatzermäßigung gelte nur für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze und scheide aus, wenn die Überlassung des Schwimmbads - wie hier - "mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen, die nicht Nebenleistung sind, im Rahmen einer einheitlichen Leistung erfolgt".