Büro-/Organisations-Bonus und Förderprovision für Vermögensberater steuerfrei

Büro- und Organisations-Boni und Förderprovisionen für selbstständige gebundene Vermögensberater unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen. Sie stellten mit Blick auf den Bezug zu den einzelnen Vermittlungsgeschäften eine Aufstockung der Grundprovision für die erzielten Gruppenumsätze dar und seien kein Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebs, entschied das Finanzgericht Niedersachsen.

Büro-/Organisationsbonus und Förderprovision erhalten

Der Kläger war als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für den Allfinanzvertrieb der A tätig und vermittelte für diese Finanzprodukte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz von anderen Vermögensberatern (Gruppengeschäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Er war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Aus beiden Geschäften erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG. In den Streitjahren erhielt er von der A Sonderprovisionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus und ab April 2017 eine Förderprovision.

Finanzamt unterwarf Zahlungen der Regelbesteuerung

Diese Provisionen wurden nach vermittelten Gruppenumsatz-Einheiten bemessen und setzten in den letzten zwölf Monaten einen Gruppenumsatz von 6.000 Einheiten voraus. In den Bedingungen des Büro- und Organisations-Bonus war geregelt, dass er für die Einrichtung, den Unterhalt und den Betrieb eines Büros, das einem kaufmännischen Mindeststandard entspricht und bei Bedarf Schulungen, Berufsinformationsseminare und ähnliche Veranstaltungen ermöglicht, sowie für organisatorische Maßnahmen zu verwenden ist, die der Förderung der Vertriebstätigkeit der betreuten Unterstruktur dienen und ihr zugutekommen. Das beklagte Finanzamt sah den Büro- und Organisations-Bonus sowie die Förderprovision jeweils als Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebs an und unterwarf diese Zahlungen der Regelbesteuerung.

FG: Zahlungen von Umsatzsteuer befreit

Das FG hat der hiergegen erhobene Klage stattgegeben. Der Büro- und Organisations-Bonus und die Förderprovision unterlägen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellten eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Die Zuwendungen hätten einen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften. Sowohl der Bonus als auch die Förderprovision seien auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen.

Kein Entgelt für Aufbau eines Strukturvertriebs

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs erbracht würden. Bonus und Förderprovision wären vorliegend unabhängig davon gezahlt worden, ob der jeweilige Vermögensberater in dem jeweiligen Jahr tatsächlich neue Vermögensberater für die A gewonnen habe. Sie seien vom Gesamterfolg der A und dem erwirtschafteten (Mindest-)Gruppenumsatz des Vermögensberaters abhängig.

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2021 - 11 K 190/19

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2021.

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