Betriebsausgabenabzug trotz Betriebs steuerfreier Photovoltaikanlage möglich

Das FG Niedersachsen hat ein für Betreiber von (mittlerweile) steuerfreien Photovoltaikanlagen bedeutsames Urteil gefällt. Es geht um Rückzahlungen, die für vor 2022 erzielte überzahlte Einspeisevergütungen geleistet wurden. Diese sind laut FG auch im Jahr 2022 noch als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Eine Ehegatten-GbR betrieb eine Photovoltaikanlage. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2022 zahlte die GbR überzahlte Einspeisevergütungen aus den Vorjahren an die Stadtwerke zurück. Die Rückzahlungen erklärte die GbR in der Einnahmen-Überschussrechnung für 2022 als Betriebsausgaben. Dem trat das Finanzamt entgegen: Schließlich seien die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Aus diesem Grund sei kein Gewinn mehr zu ermitteln.

Das FG hingegen meint, § 3c Abs. 1 EStG stehe einer Abzugsfähigkeit der Rückzahlungen nicht entgegen (Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 83/24). Diese Norm schließe den Betriebsausgabenabzug nur aus, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, greife § 3c Abs. 1 EStG hier nicht. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines "Nur-Photovoltaikbetriebs" lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibe die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Finanzamt hat von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht (Az. beim BFH: X R 2/25).

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2024 - 9 K 83/24

Redaktion beck-aktuell, zav, 19. Februar 2025.

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