FG Münster: Zahnarzt kann Kosten für Erwerb eines Professorentitels nicht als Betriebsausgaben absetzen

Ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwirbt, kann die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies stellt das Finanzgericht Münster klar (Urteil vom 13.10.2017, Az.: 4 K 1891/14 F, BeckRS 2017, 130899).

Titelerwerb kostete Zahnarzt fast 50.000 Euro

Der Kläger ist als Zahnarzt selbstständig tätig. Daneben veröffentlicht er Beiträge in Fachzeitschriften, hält wissenschaftliche Vorträge auf Fachtagungen und ist Mitglied einer zahnärztlichen Weiterbildungsgesellschaft. Im Jahr 2009 wurde er zum Gastprofessor an der humanmedizinischen Fakultät einer ungarischen Universität ernannt. Dieser Ernennung lag ein "Wissenschaftsvertrag“ zugrunde, wonach der Kläger ein Honorar in Höhe von insgesamt 47.600 Euro zu zahlen hatte. Für seine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität erhielt er keine Vergütung.

Zahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht

Die in den Streitjahren geleisteten Teilzahlungen auf das Honorar machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend und begründete dies mit dem werbenden Charakter des Professorentitels und der Erhöhung seiner Reputation als Zahnarzt. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, weil das Honorar der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit des Klägers in Ungarn zuzuordnen sei.

Gesellschaftliches Prestige im Vordergrund

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Zahnarzt keinen Erfolg. Die Aufwendungen des Klägers stünden zwar wegen der angestrebten Außenwirkung auch in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang, so das FG. Die Bezeichnung als Professor werde in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen auch als Ausdruck herausragender fachlicher Kompetenz verstanden. Allerdings berühre die Erlangung eines Professorentitels in nicht unerheblichem Maße die private Lebenssphäre. Der Kläger habe – anders als bei einer Habilitation – nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Dem mit dem Titel einhergehenden gesellschaftlichen Prestige komme daher ein höheres Gewicht zu. Mangels objektivierbarer Kriterien komme eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - 4 K 1891/14 F

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2017.